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Nr. 32. Gesetz,
das Ausscheiden der Stadtgemeinden Plauen und Zwickau aus den Bezirks—
verbänden der Amtshauptmannschaften Plauen und Zwickau und die damit
zusammenhängenden Organisations= und sonstigen Gesetzesänderungen
betreffend;
vom 30. April 1906.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
J.
§ 9 Absatz 1 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung
betreffend, vom 2 1. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 275) wird durch nachstehende Be-
stimmung ersetzt:
Die Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zwickau sind von der
Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen.
II.
8§29 Absatz 2 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung
betreffend, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 480) wird
durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
In den Regierungsbezirken der Kreishauptmannschaften Dresden, Leipzig und
Zwickau wählt jede Bezirksversammlung und jeder der Stadtbezirke Dresden, Leipzig,
Plauen und Zwickau einen Abgeordneten in den Kreisausschuß; in den Regierungs-
bezirken Bautzen und Chemnitz wählt jede Bezirksversammlung und der Stadtbezirk
Chemnitz zwei Abgeordnete in den Kreisausschuß.
III.
In § 36 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung be-
treffend, vom 2 1. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284) und ebenso in § 1 des Gesetzes,
die Ubertragung der Verpflichtung zu Unterstützung bedürftiger Familien von zum Dienste
einberufenen Mannschaften der Reserve, Ersatzreserve und der Landwehr auf die Bezirks-
verbände betreffend, vom 15. Januar 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 21) werden die Worte
„und Chemnitz“ durch die Worte „Chemnitz, Plauen und Zwickau“ ersetzt.