Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Nr. 32. Gesetz, 
das Ausscheiden der Stadtgemeinden Plauen und Zwickau aus den Bezirks— 
verbänden der Amtshauptmannschaften Plauen und Zwickau und die damit 
zusammenhängenden Organisations= und sonstigen Gesetzesänderungen 
betreffend; 
vom 30. April 1906. 
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
J. 
§ 9 Absatz 1 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung 
betreffend, vom 2 1. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 275) wird durch nachstehende Be- 
stimmung ersetzt: 
Die Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zwickau sind von der 
Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen. 
II. 
8§29 Absatz 2 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung 
betreffend, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 480) wird 
durch nachstehende Bestimmung ersetzt: 
In den Regierungsbezirken der Kreishauptmannschaften Dresden, Leipzig und 
Zwickau wählt jede Bezirksversammlung und jeder der Stadtbezirke Dresden, Leipzig, 
Plauen und Zwickau einen Abgeordneten in den Kreisausschuß; in den Regierungs- 
bezirken Bautzen und Chemnitz wählt jede Bezirksversammlung und der Stadtbezirk 
Chemnitz zwei Abgeordnete in den Kreisausschuß. 
III. 
In § 36 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung be- 
treffend, vom 2 1. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284) und ebenso in § 1 des Gesetzes, 
die Ubertragung der Verpflichtung zu Unterstützung bedürftiger Familien von zum Dienste 
einberufenen Mannschaften der Reserve, Ersatzreserve und der Landwehr auf die Bezirks- 
verbände betreffend, vom 15. Januar 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 21) werden die Worte 
„und Chemnitz“ durch die Worte „Chemnitz, Plauen und Zwickau“ ersetzt.
	        
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