Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 111 — 
8 26. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, mit dessen Ausführung 
Unser Ministerium des Innern beauftragt ist, treten, insoweit sie sich auf die Errichtung 
von Genossenschaften gemäß der §§ 1 bis 12 beziehen, sofort, im übrigen den 1. Juli 
1908 in Kraft. Mit dem letzteren Zeitpunkte treten die Bestimmungen des Gesetzes vom 
19. Mai 1886, die Bildung von Zuchtgenossenschaften und die Körung von Zuchtbullen 
betreffend, außer Wirksamkeit. Die Umwandlung der Zuchtgenossenschaften in Genossen- 
schaften dieses Gesetzes wird durch Ausführungsverornung geregelt, soweit sich jene nicht 
durch freie Vereinbarung nach § 1 umgebildet haben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. · 
Dresden, am 30. April 1906. 
6 Friedrich August. 
Nr. 38. Urkunde 
über die Stiftung des Maria Anna-Ordens; 
vom 15. Mai 1906. 
Wan, Friedrich August, von GCOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben beschlossen, zur Auszeichnung von Frauen einen Orden zu stiften, und bestimmen 
darüber was folgt: 
Georg von Metzsch. 
  
1. Zum Andenken an Unsere unvergeßliche Mutter soll der Orden 
Maria Anna-Orden 
genannt werden. Das Recht der Verleihung steht ausschließlich dem Könige zu. 
2. Der Orden kann jeder Frau oder Jungfrau verliehen werden, welche sich im öffent- 
lichen Dienste, im Dienst am Hofe oder im Dienste gemeinnütziger Anstalten ehrenvoll aus- 
gezeichnet oder sich durch hervorragende Leistungen besondere Verdienste um die Förderung 
des Gemeinwohles erworben hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.