Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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2. für Eintragungen und Löschungen von Vermerken über Bevollmächtigungen sowie 
über Änderungen in der Person oder der Wohnung des eingetragenen Berechtigten 
(§ 10 Absatz 3); 
3. für Eintragungen und Löschungen von Vermerken, nach denen ein Vormund, Pfleger 
oder Beistand über eine Forderung, die zu dem seiner Verwaltung unterstellten 
Vermögen gehört, nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann 
(§§ 1815, 1816, 1915 und 1693 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, nach den Vorschriften 
zwangsweise beigetrieben, die für Zwangsvollstreckungen wegen Geldleistungen in Ver- 
waltungssachen gelten. Auch kann die Vorausbezahlung der Gebühren gefordert werden 
oder deren Erhebung im Wege der Aufrechnung gegen fällige Zinsen erfolgen. 
Es werden ferner nicht erhoben folgende Stempelabgaben des Tarifs zum Gesetze über 
den Urkundenstempel vom 13. November 1876 in der Fassung der Bekanntmachung vom 
10. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 153): 
1. der Vertragsstempel nach Pos. 34 A für Abtretungen und Kaufverträge, deren 
Gegenstand eingetragene Forderungen bilden; 
2. der Vertragsstempel nach Pos. 34 B für Verpfändungen eingetragener Forderungen; 
3. der Anerkennungsstempel nach Pos. 4 für die öffentliche Beglaubigung der in § 10 
Absatz 2 bezeichneten Anträge sowie der in § 13 bezeichneten Vollmachten und 
Genehmigungserklärungen, und zwar auch dann, wenn die Vollziehung oder die 
Anerkennung der Unterschrift in der Form der gerichtlichen oder notariellen Be- 
urkundung festgestellt wird; 
4. der Vollmachtsstempel nach Pos. 35 für Vollmachten zur Stellung von Anträgen 
und Abgabe von Erklärungen, die sich ausschließlich auf Verlautbarungen im 
Staatsschuldbuche beziehen. 
8 20. Anträge auf Eintragung oder Löschung von Forderungen und Vermerken, 
welche in dem Monate, in welchem die Zinsen fällig werden, eingereicht werden, sind erst 
nach Ablauf desselben zu erledigen. 
8 21. Die behufs Eintragung der Forderung eingereichten Schuldverschreibungen 
sind zu löschen und zu vernichten. 
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden ist insbesondere auch dafür 
verantwortlich, daß die umlaufenden Schuldverschreibungen und die im Staatsschuldbuche 
gegen Einlieferung von Schuldverschreibungen derselben Gattung eingetragenen Forderungen 
zusammen die für die einzelnen Anleihen gesetzlich festgestellten Beträge, soweit nicht 
inzwischen Tilgung erfolgt ist, nicht überschreiten.
	        
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