Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 208 — 
Auf Grund des Artikel 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nachstehende 
Westimmungen 
zur Ausführung der §§ 22 bis 26, 34, 35, 37 und 57 des Gesetzes über die Pen- 
sionierung der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen 
Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 3 1. Mai 1906 (R-G.-Bl. 1906 Nr. 30 
S. 565 flg.) beschlossen: 
Zu S8§ 22 bis 26 und 57: 
1. Beim Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des Rechtes auf den Bezug der 
Pensionsgebührnisse erfolgt die Regelung durch die Behörden, welche von den Bundesstaaten 
hierzu bestimmt sind oder hierzu bestimmt werden (Pensionsregelungsbehörden). 
Einwendungen des Pensionärs gegen die Regelung sind — sofern er im Zivildienst 
angestellt ist, durch seine vorgesetzte Dienstbehörde — an die Pensionsregelungsbehörde zu 
richten. 
Einsprüche gegen den Bescheid der letzteren sind auf demselben Wege anzubringen und 
von der Pensionsregelungsbehörde mit Begutachtung der obersten Militärverwaltungsbehörde 
des Kontingents beziehentlich der obersten Marineverwaltungsbehörde oder der Kolonial= 
abteilung des Auswärtigen Amtes zur Entscheidung vorzulegen, sofern diese nicht schon als 
Pensionsregelungsbehörden entschieden haben. 
2. Den Pensionsregelungsbehörden ist von allen Veränderungen in den persönlichen 
Verhältnissen eines Pensionärs, welche ein Erlöschen, Ruhen oder Wiederaufleben des 
Rechtes auf den Bezug von Pensionsgebührnissen zur Folge haben können, insbesondere 
von allen Anstellungen oder Beschäftigungen oder Erhöhungen des Diensteinkommens im 
Militär-, Zivil= oder Gendarmeriedienste Mitteilung zu machen, und zwar in den Fällen: 
des § 22 Nr. 1, § 24 Nr. 1, 2, § 57 von den Behörden, deren Kassen das 
Gehalt zahlen; 
des § 22 Nr. 2, § 23 Nr. 2 von den zuständigen Gerichten oder Staatsanwalt- 
schaften; 
des § 24 Nr. 3, § 57 betreffs des Zivildienstes von den vorgesetzten Behörden, 
betreffs des Gendarmeriedienstes von den Behörden, deren Kassen das Gehalt 
zahlen; 
des § 26 von den die Zivilpension anweisenden Behörden. 
Die Mitteilung muß alle für die Regelung des Bezugs der Pensionsgebührnisse 
erforderlichen Angaben enthalten. 
In den Fällen des § 24 Nr. 2, 3, § 57 sind insbesondere anzugeben: 
die genaue Bezeichnung der neuen Dienststellung des Pensionärs,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.