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C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert
sind.
Im zweiten Abschnitt unter 1 Nr. 12 (Schweineseuche) tritt im Ab-
satz 4 an Stelle des letzten Satzes, was folgt:
„Der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer darf die Fleischbeschau nur vor-
nehmen, wenn die schleichende, ohne Störung des Allgemeinbefindens verlaufende
Form der Schweineseuche vorliegt, sofern die Tiere gut genährt (gemästet) sind,
außer Husten keinerlei Krankheitserscheinungen zeigten und nur die vorderen Lungen-
abschnitte mit Entzündungsherden (grauroten oder grauen verdichteten Herden) be-
haftet befunden werden, während die übrigen Teile der Lungen, das Brustfell und
der Herzbeutel von Veränderungen frei sind, oder sofern nur Überbleibsel der
Schweineseuche (Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, verkäste Herde und
dergleichen) vorhanden sind (§ 30 Nr. Un). In derartigen Fällen sind nur die
veränderten Teile als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen (§ 35 Nr. 12
und § 37 unter III Nr. 3).“
Im Anhange Nr. 3 (Ubersichtliche Darstellung der Formen der
Tuberkulose usw.) ist
in der Spalte „Behandlung des Fleisches"“ unter II1Bb3 und unter
II 2Bb½, K das Zitat „§ 40 Nr. 15“ zuändern in „§ 40 Nr. 1“,
derletzte Abschnitt unter II2 Bb#durch folgende Vorschrift zuersetzen:
Formen der Tuberkulose
Behandlung des Fleisches
651 die tuberkulösen Veränderungen finden
sich nicht bloß in den Eingeweiden und
im Enter vor
all bei geringer Ausdehnung der Krankheit
on bei großer Ausdehnung der Krankheit
Von den nicht veränderten Teilen sind
Fleischviertel, in denen sich eine tuberkulös
veränderte Lymphdrüse befindet, bedingt
tauglich (§ 37 unter II). Die übrigen
nicht veränderten Teile sind:
genußtanglich ohne Einschränkung (§ 35
Nr. 4),
zwar genußtauglich, aber im Nahrungs= und
Genußwert erheblich herabgesetzt (§ 35
Nr. 4, § 10 Nr. 1).