Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert 
sind. 
Im zweiten Abschnitt unter 1 Nr. 12 (Schweineseuche) tritt im Ab- 
satz 4 an Stelle des letzten Satzes, was folgt: 
„Der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer darf die Fleischbeschau nur vor- 
nehmen, wenn die schleichende, ohne Störung des Allgemeinbefindens verlaufende 
Form der Schweineseuche vorliegt, sofern die Tiere gut genährt (gemästet) sind, 
außer Husten keinerlei Krankheitserscheinungen zeigten und nur die vorderen Lungen- 
abschnitte mit Entzündungsherden (grauroten oder grauen verdichteten Herden) be- 
haftet befunden werden, während die übrigen Teile der Lungen, das Brustfell und 
der Herzbeutel von Veränderungen frei sind, oder sofern nur Überbleibsel der 
Schweineseuche (Verwachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, verkäste Herde und 
dergleichen) vorhanden sind (§ 30 Nr. Un). In derartigen Fällen sind nur die 
veränderten Teile als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen (§ 35 Nr. 12 
und § 37 unter III Nr. 3).“ 
Im Anhange Nr. 3 (Ubersichtliche Darstellung der Formen der 
Tuberkulose usw.) ist 
in der Spalte „Behandlung des Fleisches"“ unter II1Bb3 und unter 
II 2Bb½, K das Zitat „§ 40 Nr. 15“ zuändern in „§ 40 Nr. 1“, 
derletzte Abschnitt unter II2 Bb#durch folgende Vorschrift zuersetzen: 
  
Formen der Tuberkulose 
Behandlung des Fleisches 
  
651 die tuberkulösen Veränderungen finden 
sich nicht bloß in den Eingeweiden und 
im Enter vor 
all bei geringer Ausdehnung der Krankheit 
on bei großer Ausdehnung der Krankheit 
  
Von den nicht veränderten Teilen sind 
Fleischviertel, in denen sich eine tuberkulös 
veränderte Lymphdrüse befindet, bedingt 
tauglich (§ 37 unter II). Die übrigen 
nicht veränderten Teile sind: 
genußtanglich ohne Einschränkung (§ 35 
Nr. 4), 
zwar genußtauglich, aber im Nahrungs= und 
Genußwert erheblich herabgesetzt (§ 35 
Nr. 4, § 10 Nr. 1).
	        
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