Abersichkliche Darstellung
der Vorschriften über die Behandlung von Rindern mit gesundheitsschädlichen
Finnen bei der Fleischbeschau.“)
(Die in Klammern beigefügten Paragraphen beziehen sich auf die Ausführungsbestimmungen & des Bundesrats zum
Fleischbeschaugesetze vom 30. Mai 1902, Zentralblatt für das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 22.)
Befund.
Beurteilung des Fleisches.
I. Starkfinnigkeit
(Die Finnen treten, lebend oder abgestorben,
auf einer größeren Zahl der vorschrifts-
mäßig angelegten Muskelschnitte zutage)
oder
Wässerigkeit oder Verfärbung des
Fleisches ohne Rücksicht auf die
Grade der Finnigkeit.
Der ganze Tierkörper ist genuß untauglich mit folgenden Aus-
nahmen:
Fett, Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm sind genußtaug-
lich, wenn sie bei sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befunden
werden; andernfalls ist das Fett bedingt tauglich und sind die
Organe genuß untauglich.
(§ 34 Nr. 2, § 37 unter I.)
II. Schwachfinnigkeit.
(Alle Fälle von Funden lebender Finnen mit
Ausnahme der Starkfinnigkeit usw. zu I
und der Einfinnigkeit zu III.)
Der ganze Tierkörper ist bedingt tauglich. Jedoch sind Fett,
Leber, Milz, Nieren, Magen und Darm genußtauglich, wenn sie bei
sorgfältiger Untersuchung finnenfrei befunden werden (8§ 37 unter IlII
Nr. 4).
III. Einfinnigkeit.
à) Es hat sich nur eine lebende Finne ge-
funden, auch nachdem eine Untersuchung
des ganzen Tierkörpers nach Zerlegung
des Fleisches in Stücke von ungefähr 2½kg
Gewicht vorgenommen ist.
b) Es hat sich bei der vorgeschriebenen Unter-
suchung auf Finnen (824, vergl. auch § 34
Nr. 2) nur eine lebende Finne gefunden
und das Fleisch ist 21 Tage hindurch in
Kühl= oder Gefrierräumen aufbe-
wahrt worden (§ 39 Nr. 5).
Das Fleisch an der Stelle, wo sich Das übrige Fleisch ist
die einzelne Finne befindet, ist heraus= im Nahrungs= und Genuß-
zuschneiden und als genuß untauglich wert erheblich herabgesetzt
zu behandeln. Fett, Leber, Milz, Nieren, (8§ 37 unter III Nr. 4a und
Magen und Darm sind, auch ohne daß § 40 Nr. 2 Absatz 1).
eine Zerlegung oder Durchkühlung dieser
Teile stattgefunden hat, als genußtaug.
lich zu behandeln, wenn sie bei sorg- Doas übrige Fleisch ist
fältiger Untersuchung finnenfrei befunden tauglich ohne Beschränkung
werden (§ 40 Nr. 2 Absatz 3). (§37 unter III Nr. 4b und
§ 40 Nr. 2 Absatz 2).
*) 1. Bei Vorhandensein nicht gesundheitsschädlicher Finnen in den Eingeweiden sind nur die veränderten Fleischteile
).
genußuntauglich (§ 35 Nr. 1)
2. Finnen bei Hunden haben stets Genuß untauglichkeit des ganzen Tierkörpers zur Folge (8 33 Nr. 15). 6
3. Auf Schweine, Schafe und Ziegen mit gesundheitsschädlichen Finnen finden die für Rinder geltenden Grundsätze
Anwendung mit folgenden Ausnahmen:
a) das Fett ist in den Fällen zu 1, II obiger Übersicht stets bedingt tauglich, im Falle zu IIIa wie das übrige
Fleisch im Nahrungs- und Genußwert erheblich herabgesetzt (§ 37 unter I und III Nr. 4 Absatz 2 8 40 Nr. 2),
b) die Vorschrift für die Einfinnigkeit im Falle der Querspalte lb findet keine Anwendung (8§ 37 unter III Nr. 4b
und § 40 Nr. 2 Absatz 2).
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