Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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die in ihrer Verwaltung befindlichen Gelder bei der Landständischen Bank und in deren 
Pfand= und Kreditbriefen anzulegen. 
Abschnitt II. 
Hypothekendarlehne. 
* 
A. Beleihungsgrundsätze. 
§# Beliehen werden nur landwirtschaftliche Grundstücke (§§ 10 flg.) und Wohn- 
häuser (§ 14). 
Grundstücke ohne sicheren und dauernden Ertrag sind von der Beleihung ausgeschlossen. 
§9. Bei jedem Darlehnsgesuche sind 
1. beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes, 
2. Brandversicherungsschein, 
. Besitzstandsverzeichnis, 
4. Erwerbsurkunde 
und die etwa sonst noch für erforderlich erachteten Nachweise beizubringen. 
§ 10. Für landwirtschaftliche Grundstücke wird der Grundwert in der Regel nach 
der zum Zwecke der Grundsteuererhebung erfolgten staatlichen Abschätzung bestimmt. 
Die Beleihung ist bis 25.4 auf die Steuereinheit (Steuereinheitenwert) zulässig. 
Die Darlehne dürfen, dafern sonst Bedenken nicht vorliegen, über den Steuereinheiten- 
wert hinaus auf Beträge, die durch 100 teilbar sind, bei mehr als 10 000.4 Steuer- 
einheitenwert auch auf Beträge, die durch 1000 teilbar sind, abgerundet werden. Die 
Abrundungsspitze darf nicht mehr als 50 4 für die Steuereinheit betragen. 
11. Bei jedem Darlehnsgesuch ist die Beleihungsfähigkeit des Grundstücks sorg- 
fältig zu prüfen. 
Bei Darlehnen über 7/10 des Steuereinheitenwerts ist der letzte einwandfreie Kauf- 
preis festzustellen. Ist ein solcher für die letzten 30 Jahre nicht oder nur mit erheblichen 
Schwierigkeiten zu ermitteln, so ist durch anderweite geeignete Erörterungen klarzustellen, 
ob die Beleihung unbedenklich ist. 
Darlehnsbewilligungen über 7/16 des Steuereinheitenwerts sind dem Verwaltungsrate 
bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnis zu bringen. 
8 12. Außer nach den Grundsätzen des § 10 können landwirtschaftliche Grund- 
stücke bis zur Hälfte der letzten einwandfreien Kaufsumme, bei der jedoch der auf das In- 
ventar entfallende Betrag außer Betracht zu bleiben hat, oder bis zu zwei Dritteilen des 
nach § 13 zu ermittelnden Schätzungswerts beliehen werden. Solche Beleihungen sind 
Beleihungs- 
fähige Grund- 
stücke. 
Beizubrin= 
gende Unter- 
lagen. 
Berechnung 
des Grund- 
werts und 
Beleihungs- 
grenze. 
Besondere 
Prüfung der 
Beleihungs- 
fähigkeit. 
Beleihung 
nach der 
Kaufsumme 
oder dem 
Schätzungs- 
wert.
	        
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