Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Die so eingezogenen Pfandbriefe sind zu vernichten und deren Serien, Buchstaben und 
Nummern öffentlich bekannt zu machen. 
Bekannt- 8 62. Das Verhältnis der umlaufenden Pfandbriefe zu dem Bestande an Deckungs— 
machung der Hypotheken ist halbjährlich durch Einrückung in die „Bautzener Nachrichten“ und den 
Hypotheken= .«» . 
deckung. „Dresdner Anzeiger“ öffentlich bekannt zu geben. 
Pfandbrief- § 63. Die Pfandbriefe werden bis auf weiteres nach dem der Satzung angefügten 
muster. . Muster unter A ausgefertigt. 
— Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ausgestellten, wenn auch noch nicht in 
Verkehr gebrachten Pfandbriefe können weiterhin auf Grund der bisher gültigen Bestim— 
mungen ausgegeben werden. 
Verjährung 8 64. Die Verjährung, die Kraftloserklärung und die Zahlungssperre der Pfand- 
usw. briefe und Zinsscheine richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 
Kündbare und § 65. Zur Ausgabe kündbarer oder verlosbarer Pfandbriefe bedarf es eines be- 
klarlaebar, sonderen Beschlusses des Verwaltungsrats und der Genehmigung der Staatsregierung. 
Der Verwaltungsrat hat in diesem Falle auch das Muster, nach dem diese Pfandbriefe 
ausgefertigt werden sollen, und die Kündigungs= und Verlosungs-Bestimmungen festzusetzen. 
Die Festsetzungen sind vor der Ausgabe der Pfandbriefe öffentlich bekannt zu machen. 
B. Kreditbriefe. 
Höchstbetrag. 8 66. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Kreditbriefe muß in Höhe 
des Nennwerts jederzeit durch Darlehne an politische, Kirchen= und Schulgemeinden, 
staatlich anerkannte Gemeindeverbände, Bezirks= und Kreisverbände von mindestens gleicher 
Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. 
Anwendung § 67. Die §§ 59 bis 62, 63 Absatz 2, 64 und 65 finden entsprechende Anwendung. 
von 
Pfandbrief- 
vorschriften. 
Kreditbrief- § 68. Die Kreditbriefe werden bis auf weiteres nach dem der Satzung unter B 
muster, angefügten Muster ausgefertigt. 
— 
* Abschnitt VII. 
Depots. 
Annahme. § 69. Die Bank übernimmt gegen Vergütung Wertpapiere und Kostbarkeiten zur 
Aufbewahrung. 
Verwaltung 8 70. Werden Wertpapiere offen zur Aufbewahrung übergeben, so übernimmt die 
Dopots. Bank zugleich die Einlösung der zur Erlangung wiederkehrender Leistungen ausgegebenen
	        
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