Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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des Gesetzes) beginnt, wie bei der Einkommensteuer, mit dem nächsten Termine 
nach Eintritt des Verhältnisses, durch das sie begründet wird (8 11 des Gesetzes).“ 
2. §§ 7 und 8 werden aufgehoben. 
3. § 14 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
„(2) In dem Verzeichnis D hat die Gemeindebehörde auch zu bemerken, auf 
wie hoch ihrer Uberzeugung nach der gemeine Wert des etwa vorhandenen 
ergänzungssteuerpflichtigen Grundvermögens und des in dem Land= oder Forst- 
wirtschafts= oder Gewerbebetrieb angelegten ergänzungssteuerpflichtigen Anlage- 
und Betriebskapitals zu veranschlagen ist.“ 
4. In § 16 Absatz 1 fallen die Worte: 
„in den Jahren, die dem Beginn einer neuen Veranlagungeperiode (§ 14 des 
Gesetzes) unmittelbar vorausgehen“, 
in § 16 Absatz 3 die Worte: 
„ein den in Absatz 1 bezeichneten Jahren“ 
weg. 
5. In § 23 Absatz 1 treten an die Stelle der Worte: 
„nach den Mustern unter VI a bis VId“ 
die Worte: 
„nach den Mustern unter VIa und VIb/, 
sowie in § 25 an die Stelle der Worte: 
„in betreff der Formulare IIIa, IIIb, IV, V, VIa bis VId“ 
die Worte: 
„in betreff der Formulare IIT9, IIIb, IV, V, VIa und VIb“. 
6. In § 26 Absatz 2 und § 27 Absatz 1 treten an die Stelle der Worte: 
„der Veranlagungsperiode“ 
die Worte: 
„des Steuerjahres“. 
Ferner werden in § 27 Absatz 1 die Worte: 
„sowohl die im zweiten und dritten Jahre einer dreijährigen Veranlagungsperiode 
erfolgenden Neuveranlagungen zur Einkommensteuer, als auch“ 
gestrichen. 
8 27 Absatz 2 und der letzte Satz von § 33 Absatz 2 fallen weg. 
7. An die Stelle der Anlagen Ia, LTb, IITa, IIb, IV, V und D treten die mit 
den gleichen Bezeichnungen versehenen Anlagen dieser Verordnung. 
Die Muster VIc und VId fallen aus.
	        
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