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des Gesetzes) beginnt, wie bei der Einkommensteuer, mit dem nächsten Termine
nach Eintritt des Verhältnisses, durch das sie begründet wird (8 11 des Gesetzes).“
2. §§ 7 und 8 werden aufgehoben.
3. § 14 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(2) In dem Verzeichnis D hat die Gemeindebehörde auch zu bemerken, auf
wie hoch ihrer Uberzeugung nach der gemeine Wert des etwa vorhandenen
ergänzungssteuerpflichtigen Grundvermögens und des in dem Land= oder Forst-
wirtschafts= oder Gewerbebetrieb angelegten ergänzungssteuerpflichtigen Anlage-
und Betriebskapitals zu veranschlagen ist.“
4. In § 16 Absatz 1 fallen die Worte:
„in den Jahren, die dem Beginn einer neuen Veranlagungeperiode (§ 14 des
Gesetzes) unmittelbar vorausgehen“,
in § 16 Absatz 3 die Worte:
„ein den in Absatz 1 bezeichneten Jahren“
weg.
5. In § 23 Absatz 1 treten an die Stelle der Worte:
„nach den Mustern unter VI a bis VId“
die Worte:
„nach den Mustern unter VIa und VIb/,
sowie in § 25 an die Stelle der Worte:
„in betreff der Formulare IIIa, IIIb, IV, V, VIa bis VId“
die Worte:
„in betreff der Formulare IIT9, IIIb, IV, V, VIa und VIb“.
6. In § 26 Absatz 2 und § 27 Absatz 1 treten an die Stelle der Worte:
„der Veranlagungsperiode“
die Worte:
„des Steuerjahres“.
Ferner werden in § 27 Absatz 1 die Worte:
„sowohl die im zweiten und dritten Jahre einer dreijährigen Veranlagungsperiode
erfolgenden Neuveranlagungen zur Einkommensteuer, als auch“
gestrichen.
8 27 Absatz 2 und der letzte Satz von § 33 Absatz 2 fallen weg.
7. An die Stelle der Anlagen Ia, LTb, IITa, IIb, IV, V und D treten die mit
den gleichen Bezeichnungen versehenen Anlagen dieser Verordnung.
Die Muster VIc und VId fallen aus.