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kommando des berührten bezw. eines angrenzenden Korps-
bezirkes, zu den Korps= und Festungs-Generalstabsreisen nach
Anordnung der betreffenden Generalkommandos.
Mit Genehmigung des Kriegsministeriums können aus
Ersparniß= oder sonstigen Dienstrücksichten auch rations-
berechtigte Offiziere und Intendanturbeamte zur Theilnahme
an der großen Generalstabsreise beritten gemacht werden. Der
Chef des Generalstabes der Armee vermittelt auch in diesem
Falle die Einzelheiten wegen Gestellung der Pferde mit dem
Generalkommando des berührten oder eines angrenzenden
Armeekorps.
Bei den Festungs-Generalstabsreisen werden außer den
nicht rationsberechtigten auch die rationsberechtigten Offiziere
und Intendanturbeamten beritten gemacht, wenn die Reise außer-
halb des Korpsbezirkes, welchem die Garnison der Offiziere u. s. w.
angehört, stattfindet.
Reservepferde dürfen, sobald Dienstpferde überhaupt zur
Verwendung kommen, zu den Korps-Generalstabsreisen in der
Zahl von zwei, zu den großen Generalstabs= und den Festungs-
Generalstabsreisen nach Ermessen der in Anspruch genommenen
Kommandobehörde, jedoch höchstens bis zu einem Fünftel der
Zahl der herangezogenen Dienstpferde gestellt werden. Die
gestellende Kommandobehörde bestinunt auch die Zahl der als
Pferdepfleger mitzugebenden Mannschaften. Unter denselben
ist bei den großen und Korps-Generalstabsreisen ein Beschlag-
schmied zu gestellen.
Für die sämmntlichen gestellten Pferde bei den großen und
Korps-Generalstabsreisen sind während der wirklichen Uebung
— also ausschließlich der Hin= und Rückmärsche nach und vom
Versammlungsorte — schwere Marschrationen zuständig.
85.
Alle aus Veranlassung der Generalstabsreisen entstehenden
besonderen Kosten werden von dem Reisefonds des General-
stabes (Kapitel 22, Titel 4 des Militär-Etats) getragen, in-
soweit in der Einführungs-Verordnung oder in den nach-