Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 10 — 
6. In der Anlage J ist auf Seite 327 des Gesetz= und Verordnungsblattes Zeile 10 
der Vermerk zu fassen: 
Von der Hypothek sind zweitausend Mark abgeschrieben worden. 
  
Nr. 6. Verordnung, 
die Abgabe stark wirkender Arzneimittel betreffend; 
vom 3. Januar 1906. 
Wegen der mit dem Genusse von Migränin für die menschliche Gesundheit verbundenen 
Gefahren wird hiermit in das der Verordnung vom 5. Juni 1896, die Abgabe stark 
wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und 
Standgefäße betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 103), beigegebene Verzeichnis hinter 
Liquor Kalil arsenicosi, Fowlersche Lösung 0,5 
Migraeninum, Migränin . ...10., 
eingeschoben und bestimmt, daß auf dieses Arzneimittel die Vorschri riften der Verordnung 
vom 5. Juni 1896 künftig ebenfalls Anwendung zu leiden haben. 
Dresden, am 3. Januar 1906. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
J N1. 
Bletze. 
  
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbeld & Sohne. Dresden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.