Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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8 13. Bei Ausstellungen von Kraftfahrzeugen können von den Ministerien der 
Finanzen und des Innern Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7, 10 mit der Maß- 
gabe zugelassen werden, daß für die an der Veranstaltung teilnehmenden Kraftfahrzeuge 
die Führung eines besonderen Kennzeichens vorgeschrieben wird, dessen Beschaffenheit im 
Einzelfalle von diesen Behörden festzusetzen ist. Soweit es sich um Kraftfahrzeuge handelt, 
die bereits in die polizeiliche Liste eingetragen und mit einem Kennzeichen versehen sind, 
muß dies Kennzeichen auch während der Ausstellung weitergeführt werden. 
C. Der Führer des Kraftfahrzeugs. 
a) Eigenschaften des Führers. 
8 14. Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Personen gestattet und darf 
nur solchen Personen überlassen werden, die mit den Einrichtungen und der Bedienung des 
Fahrzeugs völlig vertraut sind und sich hierüber durch ein von einer sachverständigen Behörde 
oder einer behördlich anerkannten Stelle ausgestelltes Zeugnis ausweisen können. Das 
Zeugnis ist der Polizeibehörde des Wohnorts des Führers zur Kenntnisnahme vorzulegen 
und von dieser, sofern gegen die Zuverlässigkeit und Befähigung der betreffenden Person 
Bedenken nicht bestehen, mit einem hierauf bezüglichen Vermerke zu versehen. Der Führer 
hat das Zeugnis bei sich zu führen und auf Verlangen den zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
Personen unter 1 8 Jahren ist das Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere auch von 
Krafträdern, nicht gestattet. Ausnahmen können von der Polizeibehörde (§ 4 Absatz 1) 
mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zugelassen werden. 
b) Besondere Pflichten des Führers. 
8 15. Der Führer ist dafür verantwortlich, daß das Kraftfahrzeug mit den nach 
dieser Verordnung vorgeschriebenen Vermerken und polizeilichen Kennzeichen versehen ist, 
daß es in vorgeschriebener Weise beleuchtet ist, sowie dafür, daß bei der Benutzung des 
Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen die durch § 5 Absatz 2 vorgeschriebene 
Bescheinigung mitgeführt wird. 
Der Führer ist verpflichtet, sich vor der Fahrt davon zu überzeugen, daß das Fahrzeug 
in ordnungsmäßigem Zustande ist und daß seine maschinellen sowie die in § 3 vor- 
geschriebenen Einrichtungen gut wirken. 
§ 16. Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines 
Fahrzeugs verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeuge nicht absteigen, solange es in Be- 
wegung ist, und darf sich von ihm nicht entfernen, solange der Motor angetrieben ist; 
auch muß er, falls er sich von dem Fahrzeug entfernen will, die nötigen Vorkehrungen 
treffen, daß kein Unbefugter den Motor antreiben kann.
	        
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