Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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auch den Wünschen der Fahrer entspricht. Die Polizeibehörden werden einstweilen ihr 
Augenmerk darauf zu richten haben, daß die Vorrichtung ausreichend festgebaut ist und 
daß sie es ermöglicht, auch nach Eintritt der Dunkelheit die Erkennungsnummer ohne 
Schwierigkeit auf einige Entfernung feststellen zu können. Als Vorrichtungen, die den 
Vorschriften der Verordnung schon jetzt genügen, sind auf Grund der angestellten praktischen 
Versuche die folgenden Systeme zu bezeichnen: 
System F. F. A. Schulze. (Die Vorderseite der Laterne besteht aus einer perforierten 
weißen Blechtafel mit aufgenietetem Kennzeichen.) 
System J. Schwarz. (Die Vorderseite der Laterne besteht aus einer vollen weißen 
Blechtafel, auf die das Kennzeichen schwarz aufgemalt ist; die Schriftzeichen sind 
durchlöchert.) 
System I#r. Dieterich-Helfenberg. (Die Vorderseite der Laterne besteht aus einer 
weißen Blechtafel, in die das Kennzeichen eingeschnitten ist; hinter der Vorderwand 
befindet sich eine auswechselbare Scheibe.) 
Neben der Transparentlaterne kann von der Polizeibehörde in geeigneten Fällen auch 
die Beleuchtung von außen zugelassen werden. In der Regel wird in solchen Fällen eine 
elektrische Lampe verwendet werden, die in der Form eines Scheinwerfers das Licht von 
oben auf die Blechtafel wirft. Es ist bei dieser Art der Beleuchtung des Nummerzeichens 
unbedingt darauf zu achten, daß die Lichtquelle ausreichend stark ist und daß der Lampenarm 
das Kennzeichen nicht verdeckt. 
Ferner haben die Polizeibeamten darauf hinzuwirken, daß die Lampen der im Betriebe 
befindlichen Fahrzeuge stets ausreichend hell brennen. 
Grundsätzlich ist erwünscht, daß auch bei Krafträdern das Kennzeichen beleuchtet wird. 
Von einer Beleuchtung des Kennzeichens ist daher nur dann abzusehen, wenn nach der 
Bauart des Kraftrades der Führer durch die Beleuchtungsvorrichtung gefährdet werden 
würde. 
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Zu 811. 
Die Vorschrift des § 11 Absatz 2 verfolgt den Zweck, den Kraftfahrern den Ersatz 
eines verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Kennzeichens nach Möglichkeit zu 
erleichtern. Die Polizeibehörden haben daher darauf Bedacht zu nehmen, alle Anträge der 
in Betracht kommenden Art schleunigst zu erledigen und den Antragstellern unnötige Weit- 
läufigkeiten zu ersparen. 
Zu § 13. 
Das hier vorgeschriebene Verfahren hat nur bei denjenigen Fahrzeugen Platz zu greifen, 
die ein Kennzeichen bisher nicht geführt haben. Insbesondere werden hierbei neue, zum
	        
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