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auch den Wünschen der Fahrer entspricht. Die Polizeibehörden werden einstweilen ihr
Augenmerk darauf zu richten haben, daß die Vorrichtung ausreichend festgebaut ist und
daß sie es ermöglicht, auch nach Eintritt der Dunkelheit die Erkennungsnummer ohne
Schwierigkeit auf einige Entfernung feststellen zu können. Als Vorrichtungen, die den
Vorschriften der Verordnung schon jetzt genügen, sind auf Grund der angestellten praktischen
Versuche die folgenden Systeme zu bezeichnen:
System F. F. A. Schulze. (Die Vorderseite der Laterne besteht aus einer perforierten
weißen Blechtafel mit aufgenietetem Kennzeichen.)
System J. Schwarz. (Die Vorderseite der Laterne besteht aus einer vollen weißen
Blechtafel, auf die das Kennzeichen schwarz aufgemalt ist; die Schriftzeichen sind
durchlöchert.)
System I#r. Dieterich-Helfenberg. (Die Vorderseite der Laterne besteht aus einer
weißen Blechtafel, in die das Kennzeichen eingeschnitten ist; hinter der Vorderwand
befindet sich eine auswechselbare Scheibe.)
Neben der Transparentlaterne kann von der Polizeibehörde in geeigneten Fällen auch
die Beleuchtung von außen zugelassen werden. In der Regel wird in solchen Fällen eine
elektrische Lampe verwendet werden, die in der Form eines Scheinwerfers das Licht von
oben auf die Blechtafel wirft. Es ist bei dieser Art der Beleuchtung des Nummerzeichens
unbedingt darauf zu achten, daß die Lichtquelle ausreichend stark ist und daß der Lampenarm
das Kennzeichen nicht verdeckt.
Ferner haben die Polizeibeamten darauf hinzuwirken, daß die Lampen der im Betriebe
befindlichen Fahrzeuge stets ausreichend hell brennen.
Grundsätzlich ist erwünscht, daß auch bei Krafträdern das Kennzeichen beleuchtet wird.
Von einer Beleuchtung des Kennzeichens ist daher nur dann abzusehen, wenn nach der
Bauart des Kraftrades der Führer durch die Beleuchtungsvorrichtung gefährdet werden
würde.
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Zu 811.
Die Vorschrift des § 11 Absatz 2 verfolgt den Zweck, den Kraftfahrern den Ersatz
eines verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Kennzeichens nach Möglichkeit zu
erleichtern. Die Polizeibehörden haben daher darauf Bedacht zu nehmen, alle Anträge der
in Betracht kommenden Art schleunigst zu erledigen und den Antragstellern unnötige Weit-
läufigkeiten zu ersparen.
Zu § 13.
Das hier vorgeschriebene Verfahren hat nur bei denjenigen Fahrzeugen Platz zu greifen,
die ein Kennzeichen bisher nicht geführt haben. Insbesondere werden hierbei neue, zum