Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Gleichzeitig sind der Landestierarzt und der von der k. u. k. österreichischen Regierung 
etwa ernannte Kommissar von dem Seucheneinschleppungsfalle telegraphisch in Kenntnis 
zu setzen. 
Bis zum Eintreffen dieser Sachverständigen sind, dafern nicht auf dem Dienstwege 
andere Anweisungen ergehen, die seuchenkranken Tiere, deren Kadaver oder von geschlachteten 
Tieren die zum Nachweis der Seuche und der Identität der Tiere erforderlichen Teile 
unter polizeilichen Verschluß zu nehmen. Etwa notwendige veterinärpolizeiliche Maßnahmen 
erleiden hierdurch keinen Aufschub. Ein Rücktransport vom Auslande eingeführter seuchen— 
kranker, seuchen- oder ansteckungsverdächtiger Tiere ist keinesfalls zulässig. 
8 11. Ausnahmsweise darf eine Einfuhr von Einhufern an anderen als den in 81 
bestimmten Eintrittstellen und Tagen, sowie an den unter Ziffer 3 bis 10 daselbst auf— 
geführten Stellen zu Zeiten, an denen diese Grenzpunkte für die Rindereinfuhr geschlossen 
sind, stattfinden, wenn der Einführende an die betreffende Amtshauptmannschaft (Zittau, 
Löbau, Bautzen, Pirna, Dippoldiswalde, Freiberg, Marienberg, Annaberg, Schwarzenberg, 
Auerbach, Olsnitz) spätestens 48 Stunden vorher mündlich, schriftlich oder telegraphisch die 
Anmeldung bewirkt und zugleich die Untersuchungsgebühren sowie den dem betreffenden 
Bezirkstierarzte zukommenden Reiseaufwand erlegt oder sicherstellt. Außerdem ist an die 
Kasse der Amtshauptmannschaft für Erteilung der ausnahmsweisen Genehmigung eine 
Gebühr von 2 bis 15%, je nach der Größe des Transportes, zu entrichten. 
Soll bei einer derartigen ausnahmsweisen Einfuhr die Verzollung von Pferden bei 
dem Zollamte der Eintrittstelle stattfinden, so ist zuvor die Erlaubnis hierzu bei der Zoll- 
und Steuerdirektion einzuholen und deren Genehmigungsverfügung der Anmeldung bei der 
beteiligten Amtshauptmannschaft beizufügen. 
§ 12. Beim Ausbruche einer anzeigepflichtigen Seuche in den Grenzamtshauptmann- 
schaften (§ 11) haben die Amtshauptmannschaften der angrenzenden k. k. österreichischen 
Bezirkshauptmannschaft (§ 8) ungesäumt Mitteilung zu machen. 
Ausgenommen hiervon bleiben bis auf weiteres Influenza (Brust= und Rotlaufseuche) 
der Pferde, Gehirnrückenmarksentzündung und Gehirnentzündung der Pferde, sowie vereinzelte 
Fälle (§ 3 Absatz 3) von Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Bläschen- 
ausschlag des Rindviehs und der Wallache, Rotlauf der Schweine. 
Bricht eine anzeigepflichtige Seuche, wegen welcher die vorstehend angeordnete Be- 
nachrichtigung der k. k. Bezirkshauptmannschaft zu erfolgen hat, in einer innerhalb einer 
Grenzamtshauptmannschaft gelegenen Stadt mit Revidierter Städteordnung aus, so hat der 
Bezirkstierarzt der betreffenden Amtshauptmannschaft Anzeige zu machen. 
Beim Ausbruche von Maul= und Klauenseuche in einer mit ihrer Flur an das König- 
reich Böhmen unmittelbar angrenzenden Ortschaft hat die Benachrichtigung der k. k. Bezirks-
	        
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