Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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mäßig (Hausierhändler usw.) die Grenze mit ihren Geschirren überschreiten, nach— 
stehende Sondervorschriften: 
1. sie müssen bei jedem Grenzübertritte mit einem Dauerviehpasse versehen sein, 
aus dem der Ursprung der Einhufer und deren Zugehörigkeit zum Passe 
genau zu erkennen ist; 
2. die auf dem Dauerviehpasse verzeichneten Gespanntiere müssen mindestens 
jährlich einmal dem für den Grenzübertrittspunkt zuständigen sächsischen 
beamteten Tierarzte zur Untersuchung gestellt werden. Neu eingestellte 
Gespanntiere sind jederzeit beim erstmaligen Uberschreiten der Grenze zur 
tierärztlichen Untersuchung zu stellen. Die erfolgte tierärztliche Untersuchung 
der Gespanntiere ist auf den Dauerviehpässen zu bescheinigen. Die Kosten 
der Untersuchungen haben die Besitzer zu tragen. (Vergl. 88 11 und 42.) 
8 29. Wenn eine Durchfuhr von Tieren im Grenzpoerkehre nach österreichischem 
Gebiet stattfindet, werden folgende Erleichterungen nachgelassen. 
Das Ursprungszeugnis (8 3) ist zwar auch bei allen lediglich zur Durchfuhr bestimmten 
Tieren beizubringen. Dagegen ist von der tierärztlichen Untersuchung (8 6) in der Regel 
abzusehen: 
a) bei Eisenbahntransporten, wenn die Durchfahrt ohne Unterbrechung und ohne daß 
die Tiere innerhalb des Königreichs Sachsen die Bahnwagen verlassen, erfolgt; 
b) bei Landtransporten dann, wenn die Tiere nuk auf kurze Strecken sächsisches Gebiet 
berühren, ohne daß innerhalb des Königreichs Sachsen eine Einstellung derselben 
während der tunlichst ohne Aufenthalt zu beschleunigenden Durchfuhr stattfindet. 
Der Wiederübertritt über die Grenze muß noch an demselben Tage erfolgen. Der 
Begleiter des Transportes hat sich gegenüber der Eingangszollstelle schriftlich zu 
verpflichten, die Durchfuhr ohne Aufenthalt zu bewirken und insbesondere die 
Tiere innerhalb des Königreichs Sachsen nicht einzustellen. Er verfällt in Strafe, 
wenn er dieser Verpflichtung zuwiderhandelt. 
Wiederkäuer sind auf Wagen zu transportieren. Die Durchfuhr von Schweinen 
auf dem Landwege ist verboten. 
Die Prüfung darüber, daß die Tiere mit den im Ursprungszeugnisse bezeich- 
neten Tieren gleich sind, erfolgt durch die Eingangs= und Ausgangszollstellen. Auf 
dem Ursprungszeugnisse ist von der Eingangszollstelle der Transportweg und die 
Ausgangsgollstelle zu vermerken. 
Die Durchfuhr nach Maßgabe der Bedingungen unter a und b ist nicht an die 
in § 1 aufgeführten Grenzpunkte und Zeiten gebunden, sondern kann an jeder
	        
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