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Wird Einverständnis unter den Beteiligten nicht erzielt, so hat, wie bisher, die Kirchen—
inspektion mit Rücksicht auf die Bevölkerung und die Beitragsleistung zu den Parochial—
lasten das deshalb Nötige festzustellen.
Das festgestellte Ergebnis hat die Kircheninspektion den Beteiligten mit Einschluß des
Pfarrers oder Pfarrverwesers bekannt zu machen.
8 3. Durch Ortsgesetz kann auch die Zuziehung von jungen Männern unter 30 und
selbst unter 25 Jahren als Helfer, sowie von Personen weiblichen Geschlechts als Helferinnen
vorgesehen werden.
Ob und inwieweit die Helfer und Helferinnen an Sitzungen des Kirchenvorstands teil—
nehmen sollen, ist gleichfalls Gegenstand ortsgesetzlicher Regelung. Stimmrecht im Kirchen—
vorstande darf ihnen nicht beigelegt werden.
8 4. Unter Filialgemeinden sind nicht bloß Tochter-, sondern auch Schwester-Kirch—
gemeinden zu verstehen.
8 5. Das Zusammentreten von Kirchenvorständen zum Zwecke gemeinsamer Beschluß-
fassung unter einer Verbandssatzung begründet an und für sich nur einen Verband von
Kirchenvorständen, nicht zugleich einen Kirchgemeindeverband.
§8 6. Alsbald nach dem Erscheinen dieser Verordnung ist die stets übersichtlich zu
haltende Wählerliste anzulegen. Sie ist in tabellarischer Form aufzustellen und wenigstens
da, wo auf mehr als 50 Einträge gerechnet werden muß, entweder nach den Anfangs-
buchstaben der Familiennamen oder nach Straßen und Hausnummern zu ordnen.
Jedem Eintrag eines Stimmberechtigten ist der Tag beizuschreiben, an welchem er
erfolgt. Der Eintrag hat den Namen und Vornamen, den Geburtstag und das Geburts-
jahr, den Stand oder das Gewerbe und die Wohnung nach Straße und Hausnummer oder
nach der Brandkatasternummer anzugeben. Erstreckt sich die Kirchgemeinde auf mehr als
einen Ort, so ist auch der Wohnort einzutragen.
Die Gemeinde ist alsbald nach dem Erscheinen dieser Verordnung seiten des Kirchen-
vorstands oder des Geistlichen in geeigneter Form darauf aufmerksam zu machen, daß nicht
mehr vor jeder Kirchenvorstandswahl eine besondere Wählerliste aufgestellt, sondern daß
eine fortwährend auf dem Laufenden zu haltende Wählerliste geführt wird, zu welcher die
Anmeldungen sogleich erfolgen können. Zu diesen Anmeldungen ist hierbei aufzufordern.
Unter gleicher Aufforderung ist rechtzeitig vor jeder Kirchenvorstandswahl die Gemeinde
daran zu erinnern, daß nur diejenigen mit wählen dürfen, welche in die Wählerliste auf-
genommen worden sind und darin noch eingetragen stehen oder welche sich rechtzeitig (Kirchen-
vorstands= und Synodalordnung § 8 Ziffer 6 Absatz 2) noch eintragen lassen.
Zu § 1
Absatz 5.
Zu §
Absatz 4.
Zus
Absatz 2.
Zus8
Ziffer 1.