Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Fällt  für  Geflügelsendungen  im  Grenzverkehr,  die  aus  weniger  als  100  Stück  bestehen,  fort.

Tierärztliche  Bescheinigung.

Gemäß  Artikel  2  Absatz  4  des  Viehseuchen-Übereinkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn
  vom  25.  Januar  1905  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  die  umstehend  näher  beschriebenen  Tiere  von
mir  untersucht  und  gesund  befunden  wurden  und  daß  in  der  Gemeinde,  aus  der  die  Tiere  zur  Ausfuhr
gelangten,  eine  ansteckende  Geflügelkrankheit  innerhalb  14  Tagen  vor  der  Absendung  nicht  geherrscht  hat.

(Dienststempel.)

Der  beamtete  Tierazzttt:t:  í  í  í  í  í  nnnn.

 

 

Tierärztlicher  Befund  unmittelbar  vor  der  Verladung
auf  Eisenbahnen  oder  Schiffe.

(Nur  erforderlich,  wenn  die  vorstehende  tierärztliche  Bescheinigung  vor  mehr  als  3  Tagen  ausgestellt  ist.)

Umstehend  bezeichnete  habe  ich  heute  vor  der

untersucht  und  gesund  befunden.

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Verladung  in

(Dienststempel.)

Der  beamtete  Tierarzt:  ...  ............................................  .......................  .........