Fällt für Geflügelsendungen im Grenzverkehr, die aus weniger als 100 Stück bestehen, fort.
Tierärztliche Bescheinigung.
Gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Viehseuchen-Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn
vom 25. Januar 1905 wird hiermit bescheinigt, daß die umstehend näher beschriebenen Tiere von
mir untersucht und gesund befunden wurden und daß in der Gemeinde, aus der die Tiere zur Ausfuhr
gelangten, eine ansteckende Geflügelkrankheit innerhalb 14 Tagen vor der Absendung nicht geherrscht hat.
(Dienststempel.)
Der beamtete Tierazzttt:t: í í í í í nnnn.
Tierärztlicher Befund unmittelbar vor der Verladung
auf Eisenbahnen oder Schiffe.
(Nur erforderlich, wenn die vorstehende tierärztliche Bescheinigung vor mehr als 3 Tagen ausgestellt ist.)
Umstehend bezeichnete habe ich heute vor der
untersucht und gesund befunden.
—————————————————————————“———————————————————————————————————————————————————————
Verladung in
(Dienststempel.)
Der beamtete Tierarzt: ... ............................................ ....................... .........