Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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8 7. Zu der nach § 5 anzuberaumenden Zeit ist an der Schadenstelle zunächst der 
Gegenstand und Umfang des angemeldeten Schadens zu erörtern und hierauf eine gütliche 
Einigung zwischen den Beteiligten, sofern diese vertreten sind, zu versuchen. Mißlingt diese 
oder sind die Beteiligten nicht erschienen, so hat die Verwaltungsbehörde auf Grund des 
Gutachtens der Sachverständigen die Entschädigung festzustellen. 
Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle wesentlichen Punkte 
der Verhandlung enthalten muß. 
8 8. Die Feststellung der Entschädigung ist dem Beschädigten und dem Staatsfiskus 
bekannt zu geben, letzterem im Falle des § 2 jedoch nur dann, wenn die zu gewährende 
Entschädigung den Betrag von 500 4 übersteigt. Im Falle des § 7 kann diese Bekannt- 
gabe an die anwesenden Beteiligten sofort nach der Verhandlung erfolgen. 
8 9. Diese Verordnung tritt an Stelle der Verordnung vom 14. Mai 1884 (G. 
u. V.-Bl. S. 157) und sofort in Kraft. 
Dresden, am 9. März 1906. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Seifert. 
  
Druck und Verlag der Konigl. Hefbuchdruckerei ven C. C. Meinbold & Söbne, Dresren
	        
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