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Der Anspruch kann ferner ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, wenn
a) die Krankheit, die Veranlassung zur Verwerfung oder Minderwertserklärung
des Fleisches gegeben hat, nachweislich vom Besitzer vorsätzlich oder durch
grobe Fahrlässigkeit verursacht oder nicht behoben worden ist;
b) das Fleisch des geschlachteten Tieres zufolge Vorsatzes oder grober Fahrlässig—
keit des Besitzers an Wert verloren hat.
Artikel V.
Der erste Absatz des 8 5 wird abgeändert wie folgt:
Für die Versicherung des in § 1 Absatz 1 bezeichneten Viehes haben die Be-
sitzer vor der Schlachtung des einzelnen Stückes an die durch Verordnung zu
bestimmende Stelle Beiträge zu entrichten, deren Höhe für die hauptsächlichsten
Gattungen von Schlachtvieh alljährlich, und zwar in Ansehung der Schweine nach
der Höhe der im Laufe der letzten drei Jahre für diese insgesamt gezahlten Ent-
schädigungen, in Ansehung der Rinder nach der Höhe der im Laufe der letzten
drei Jahre bei den gewerblichen Schlachtungen solcher gezahlten Entschädigungen
vom Ministerium des Innern auf Vorschlag der Versicherungsanstalt festgesetzt
wird. Soweit durch diese Beiträge für Rinder der Bedarf an Entschädigungen
bei den nichtgewerblichen Schlachtungen solcher nicht gedeckt wird, ist der
erforderliche Betrag auf jedes Jahr zunächst vorschußweise aus der Staatskasse zu
gewähren und in dem folgenden Jahre von den sämtlichen Rindviehbesitzern im
Lande nach Verhältnis der in ihrem Besitze befindlichen Viehstücke auf Grund
einer vorzunehmenden Aufzeichnung der Rindviehbestände einzuziehen. Hierbei
sind nur die über drei Monate alten Rinder, jedoch ohne Rücksicht auf ihre Stand-
zeit innerhalb des Königreichs Sachsen und ohne Unterscheidung ihres Geschlechts
in Berechnung zu stellen.
Artikel VI.
In § 7 erhält
a) Absatz 1 folgende Fassung:
Die Abschätzung des der Versicherung unterliegenden Schadens erfolgt durch
einen in jeder Gemeinde einzusetzenden, aus einem Vertreter der Gemeinde, einem
Viehbesitzer und einem Tierarzte bestehenden Ortsschätzungsausschuß, dessen Mit-
glieder von der Gemeindebehörde gewählt werden und denen Stellvertreter an die
Seite zu stellen sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Viehbesitzer und dem Tierarzte ist noch ein zweiter Viehbesitzer als viertes Mitglied
hinzuzuziehen.