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867.
(neue Ziffer.)
(7) Für Zahnstangenbahnen können durch die Landesaufsichtsbehörde Ausnahmen von
den Bestimmungen über das Nachschieben der Züge zugelassen werden.
869.
(1) Zu den Sonderzügen gehören auch die Bedarfszüge, die nicht regelmäßig ver—
kehrenden Vor- und Nachzüge, Arbeitszüge, Lokomotivfahrten und Probefahrten.
(J Sonderzüge sind den Schrankenwärtern anzukündigen. Die Ankündigung hat,
wenn tunlich schriftlich, andernfalls durch Fernsprecher oder durch ein Signal an dem —
in der einen oder anderen Richtung — vorhergehenden Zuge zu erfolgen.
871.
(1) Schneepflüge auf eigenen Rädern oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen
bei Zügen, die mit mehr als 30 km Geschwindigkeit fahren, nicht vor die Zuglokomotive
gestellt werden.
872.
(2) Derartige Fahrzeuge müssen von einem verantwortlichen Betriebsbeamten begleitet
sein und spätestens 15 Minuten vor der mutmaßlichen Ankunft eines Zuges aus dem
Gleise entfernt werden. Sie sind bei Dunkelheit mit Lichtsignalen zu versehen.
Von der Vorschrift über das Entfernen aus dem Gleise kann die Aufsichtsbehörde für
die von höheren Beamten geführten Draisinen und für einsitzige Fahrräder Ausnahmen
zulassen.
Anlage A.
Bemerkung zu dem unteren Teile der Umgrenzung:
411 mm bei den Zwangschienen der Weichen und Kreuzungen,
b — 15 mun bei anderen Zwangschienen mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde,
67 Ihm für alle übrigen unbeweglichen Gegenstände.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Sohne, Dreeden.