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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1912. M 25.
7.
Ministerialerlaß,
betreffend die Ersuchen nach dem Auslande.
Vom 11. November 1912.
Da mit dem 9. Juli k. Is. der zwischen dem Deutschen Reiche
und der Republik Panama geltende Freundschafts-, Handels= und
Schiffahrtsvertrag mit dem Freistaate Columbien vom 23. Juli 1892
(Reichsgesetzblatt 1894. S. 471) in Folge Kündigung ausgehoben
und damit auch Artikel 23 dieses Vertrages, der die Frage der
Auslieferung und der Rechtshilfe in Strassachen regelt, für den
Verkehr zwischen dem Reiche und Panama seine Gültigkeit verlieren
wird, so tritt mit dem oben erwähnten Zeitpunkt gleichzeitig der
§ 30 des Ministerialerlasses vom 16. Juli 1910, betreffend die Ersuchen
nach dem Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder
Festnahme gerichtet sind (L.-V. Bd. XXII S. 625), außer Kraft.
Bückeburg, den 11. November 1912.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 16. November 1912. 43“