Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische  Landesverordnungen.
Jahrgang  1912.  M  25.

 

 

 

7.
Ministerialerlaß,

betreffend  die  Ersuchen  nach  dem  Auslande.
Vom  11.  November  1912.

Da  mit  dem  9.  Juli  k.  Is.  der  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  der  Republik  Panama  geltende  Freundschafts-,  Handels=  und
Schiffahrtsvertrag  mit  dem  Freistaate  Columbien  vom  23.  Juli  1892
(Reichsgesetzblatt  1894.  S.  471)  in  Folge  Kündigung  ausgehoben
und  damit  auch  Artikel  23  dieses  Vertrages,  der  die  Frage  der
Auslieferung  und  der  Rechtshilfe  in  Strassachen  regelt,  für  den
Verkehr  zwischen  dem  Reiche  und  Panama  seine  Gültigkeit  verlieren
wird,  so  tritt  mit  dem  oben  erwähnten  Zeitpunkt  gleichzeitig  der
§  30  des  Ministerialerlasses  vom  16.  Juli  1910,  betreffend  die  Ersuchen
  nach  dem  Auslande,  soweit  sie  nicht  auf  Auslieferung  oder
Festnahme  gerichtet  sind  (L.-V.  Bd.  XXII  S.  625),  außer  Kraft.

Bückeburg,  den  11.  November  1912.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.

Frhr.  von  Feilitzsch.

Ausgegeben  den  16.  November  1912.  43“