Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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2. Die Fachprüfung umfaßt mindestens drei Prüfungsgegenstände. Wünschenswert 
ist, daß sich der Kandidat eine vierte Lehrbefähigung erwirbt; unbenommen bleibt es ihm, 
eine noch größere Anzahl von Fächern zu wählen. 
3. Die Auswahl der Prüfungsgegenstände unterliegt folgenden Beschränkungen: 
J. Prüfungsgegenstände der sprachlich-geschichtlichen Abteilung sind: Evangelische 
Religionslehre, Philosophische Propädeutik, Deutsch, Lateinisch, Griechisch, Hebräisch, 
Französisch, Englisch, Geschichte, Erdkunde. 
a) Für die altsprachliche Prüfung sind verbindliche Fächer Lateinisch und Griechisch; 
als drittes Fach kann Deutsch oder Französisch oder Geschichte gewählt 
werden (Altsprachliche Gruppe). 
b) Für die neusprachliche Prüfung sind verbindliche Fächer Französisch und Eng— 
lisch; als drittes Fach kann Deutsch oder Lateinisch oder Geschichte oder 
Erdkunde gewählt werden (Neusprachliche Gruppe). 
c) Für die geschichtliche Prüfung sind verbindliche Fächer entweder Geschichte und 
Deutsch oder Geschichte und Erdkunde; als drittes Fach kann evangelische 
Religionslehre oder Deutsch oder eine der vier unter a und b aufgeführten 
Fremdsprachen gewählt werden (Geschichtliche Gruppe). 
Für jede dieser drei Prüfungen kann als viertes Fach einer der Prüfungsgegenstände 
dieser Abteilung gewählt werden. 
II. Prüfungsgegenstände der mathematisch-naturwissenschaftlichen Abteilung 
sind: Philosophische Propädeutik, Erdkunde, Reine Mathematik, Angewandte 
Mathematik, Physik, Chemie, Mineralogie mit Geologie, Botanik, Zoologie. 
a) Für die mathematische Prüfung sind verbindliche Fächer Reine Mathematik 
und Physik; als drittes Fach kann Angewandte Mathematik oder Chemie 
oder Mineralogie mit Geologie oder Erdkunde gewählt werden (Mathe- 
matische Gruppe). 
6) Für die naturwissenschaftliche Prüfung sind verbindliche Fächer entweder Chemie 
und Mineralogie mit Geologie oder Botanik und Zoologie; als drittes 
Fach kann einer dieser Prüfungsgegenstände oder Erdkunde oder Physik 
gewählt werden, die Lehrbefähigung in der Physik für die erste Stufe 
aber nur dann, wenn der Kandidat Reine Mathematik für mindestens die 
zweite Stufe als viertes Fach dazu wählt (Naturwissenschaftliche Gruppe). 
Für jede dieser beiden Prüfungen kann als viertes Fach einer der Prüfungsgegen- 
stände dieser Abteilung gewählt werden, Angewandte Mathematik aber nur im Anschluß an 
Reine Mathematik. Kandidaten der mathematischen Gruppe, die in Botanik und Zoologie
	        
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