Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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sophie zu entnehmen ist, in durchaus befriedigender Weise genügen, und ferner, daß sie 
bei einer allgemeinen Übersicht über die Geschichte der Philosophie und über die Aufgaben 
ihrer Hauptgebiete eingehende Kenntnis wenigstens von einem dieser Gebiete oder von 
einem der wichtigsten philosophischen Systeme besitzen und die Fähigkeit zu klarer und 
bestimmter Auffassung philosophischer Fragen dartun. 
814. 
Deutsch. 
Von Kandidaten, welche die Befähigung für den deutschen Unterricht nachweisen 
wollen, ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Sichere Kenntnis der neuhochdeutschen Elementar- 
grammatik und Bekanntschaft mit der Geschichte der neuhochdeutschen Schrift- 
sprache sowie ausreichende Kenntnis der mittelhochdeutschen Sprache und die 
Fähigkeit, eine nicht besonders schwere Stelle aus dem Nibelungenliede, der 
Gudrun, aus Hartmanns von der Aue oder Walthers von der Vogelweide 
Gedichten richtig zu lesen und zu übersetzen; eingehendere Beschäftigung mit 
klassischen Werken der neueren Literatur, insbesondere aus ihren für die Jugend- 
bildung verwendbaren Gebieten und eine durch eine angemessene Belesenheit gestützte 
Bekanntschaft mit dem Entwicklungsgang der neuhochdeutschen Literatur; außerdem 
Bekanntschaft mit den Grundzügen der Rhetorik, Poetik und Metrik sowie mit 
den für die Schule wichtigen antiken und germanischen Sagen; 
b) für die erste Stufe überdies: Ausreichende Kenntnis der alt= und mitttel- 
hochdeutschen Grammatik, um die neuhochdeutsche Laut-, Formen-, Wortbildungs- 
und Satzlehre verstehen und geschichtlich begründen zu können, die Fähigkeit, die 
Hauptwerke der mittelhochdeutschen Literatur ausreichend zu verstehen, eingehendere 
Bekanntschaft mit dem Entwicklungsgange der gesamten deutschen Literatur und 
mit den Grundbegriffen der Rhetorik, Poetik und Metrik. Die Lehrbefähigung 
für die erste Stufe kann nicht erteilt werden, wenn die in deutscher Sprache ab- 
gefaßten Arbeiten und die mündliche Prüfung in Philosophie erwiesen haben, 
daß der Kandidat nicht befähigt ist, allgemeine wissenschaftliche Fragen mit ein- 
dringendem Verständnis in klarer Darstellung zu behandeln. 
15. 
Lateinisch und Griechisch. 
Von Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Lateinischen und Griechischen 
nachweisen wollen, ist zu fordern
	        
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