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2. Läßt der Kandidat den ihm gestellten Termin verfallen, so ist die Prüfung für
nicht bestanden zu erklären. Werden jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige
Gründe des Ausbleibens nachgewiesen, so ist dem Kandidaten ein neuer Termin für die
mündliche Prüfung zu bestimmen.
834.
Ausführung der mündlichen Prüfung.
1. Die Reihenfolge der einzelnen Teile der mündlichen Prüfung, einschließlich der
mit ihr verbundenen Ermittelungen (§§ 29 bis 31), bestimmt der Leiter des Prüfungs-
ausschusses.
2. Sowohl bei der Allgemeinen Prüfung als auch bei jeder Fachprüfung muß außer
dem Prüfenden mindestens noch ein Mitglied des Prüfungsausschusses, womöglich der
Leiter, zugegen sein. ·
3. Zur Prüfung werden gleichzeitig in der Regel zwei Kandidaten zugelassen, aus—
nahmsweise wird einer allein geprüft. Für die Prüfung in einem Fache darf bei zwei
Kandidaten, wenn es sich um die erste Stufe der Lehrbefähigung handelt, eine und eine
halbe Stunde, wenn es sich um die zweite Stufe handelt sowie in der Allgemeinen Prüfung
dreiviertel Stunde in Anspruch genommen werden. Die Dauer der Prüfung eines einzigen
Kandidaten ist auf zwei Drittel der vorstehend angegebenen Zeit zu verkürzen.
4. Die Prüfung für die erste Stufe im Lateinischen sowie jede Prüfung im Französi-
schen und Englischen ist insoweit in der betreffenden Sprache selbst zu führen, daß dadurch
die Fertigkeit des Kandidaten in ihrem mündlichen Gebrauch ermittelt wird.
5. Sowohl über die Allgemeine Prüfung als auch über die Fachprüfung ist ein Pro-
tokoll aufzunehmen, das mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unter-
zeichnen haben. Die Protokolle bleiben bei den Akten der Kommission.
6. Das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung ist für jeden Kandidaten auf Grund der
Hausarbeit und der mündlichen Leistungen festzustellen und am Schluß des Protokolls über
die Allgemeine Prüfung bestimmt anzugeben, ob sie bestanden oder nicht bestanden ist.
Wird die Allgemeine Prüfung für bestanden erklärt, so sind die Leistungen des Kandidaten
in der Pädagogik und der Philosophie nach den Abstufungen: Sehr gut, Gut, Genügend
zu zensieren, wobei die Hausarbeit für das Fach, dem sie entnommen ist, mit zu berück-
sichtigen ist. Gehen die Leistungen eines Kandidaten in der Philosophie über die in der
Allgemeinen Prüfung zu stellenden Anforderungen erheblich hinaus, so ist der Prüfungs-
ausschuß befugt, ihm in der Philosophischen Propädeutik eine Lehrbefähigung zuzuerkennen.
Unmittelbar nach jeder einzelnen Fachprüfung hat der Prüfende auf Grund aller in
Betracht kommenden Leistungen des Kandidaten sein Urteil darüber, ob und für welche
der beiden Stufen (§ 11) ihm die Lehrbefähigung in dem betreffenden Fache zuzuerkennen
ist, zu Protokoll zu geben und, wenn er ihm eine Lehrbefähigung zuerkennt, das Gesamt-