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2. Die Meldung zu einer Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfung muß in längstens
zwei Jahren nach der Ausstellung des Zeugnisses über die vorangegangene Prüfung
erfolgen. Wird die Wiederholungs- oder die Ergänzungsprüfung nicht bestanden oder
einer nicht bestandenen gleichgesetzt, so ist eine nochmalige Prüfung des Kandidaten nur
mit Genehmigung des Ministeriums zulässig.
3. Über das Ergebnis der Wiederholungs= oder der Ergänzungsprüfung ist in allen
Fällen ein Zeugnis auszustellen, in dem auf das bereits erworbene Prüfungszeugnis
des Kandidaten Bezug genommen und der zusammenfassende Schlußsatz daraus wiederholt
wird. Wird die Prüfung bestanden, so finden betreffs der nachgewiesenen Lehrbefähigung
die Bestimmungen unter § 36,1 Anwendung.
839.
Erweiterungsprüfung.
1. Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, ist befugt, sei es um
noch für andere Fächer die Lehrbefähigung nachzuweisen, sei es um eine bereits zuerkannte
Lehrbefähigung zu vervollständigen und so das Gesamturteil des Zeugnisses zu erhöhen,
sich einer Erweiterungsprüfung in einzelnen Fächern zu unterziehen.
2. Zuständig für die Erweiterungsprüfung ist die Kommission in Leipzig sowohl,
wenn vor ihr der Kandidat seinerzeit die Prüfung für das höhere Schulamt bestanden
hat, als auch, wenn er im Schuldienste des Königreichs Sachsen bereits beschäftigt ist
oder demnächst Verwendung finden soll.
3. Zu einer Erweiterungsprüfung kann der Kandidat oder der bereits angestellte
Lehrer nur zweimal zugelassen werden, wobei eine vor einer anderen Prüfungskommission
abgelegte Erweiterungsprüfung eingerechnet wird.
4. Auf die Ausstellung des Zeugnisses finden die Bestimmungen in § 38,8 sinn-
entsprechende Anwendung.
840.
Besondere Bestimmungen für Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes
sowie für evangelische Geistliche.
Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes, welche im Königreich Sachsen nach
8 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen und Seminare
vom 22. August 1876 zur Übernahme von Religionslehrerstellen an diesen Anstalten
befähigt sind, auch ohne die Kandidatur für das höhere Schulamt erlangt zu haben,
ingleichen evangelische Geistliche erwerben das Zeugnis für das höhere Schulamt, wenn
sie die Allgemeine Prüfung bestanden, die Lehrprobe abgelegt und in einer nur mündlich
abzuhaltenden, die Bedürfnisse der Schule berücksichtigenden Prüfung ihre Befähigung für den
Religionsunterricht auf der ersten Stufe, ferner durch eine schriftliche Klausurarbeit und
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