Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Dem Hern woar von der unterzeichneten Prüfungskommission unter 
der ten 19 eine Wiederholungsprüfung auferlegt worden 
(mit der Maßgabe, daß die Meldung usw.). 
Auf die Meldung vuo. ken 19 . zzur Wiederholungs- 
prüfung zugelassen, erhielt er usw. (s. oben). 
Bezw. z. B. 
Dem Herren , welcher nach Ausweis des Prüfungszeugnisses vom 
ten 19 in der Allgemeinen Prüfung genügt, auch die 
Lehrbefähigung in (Angabe der Lehrfächerrr) dargetan hat, war von 
der unterzeichneten Prüfungskommission behufs Nachweises der Lehrbefähigung in usw. eine 
Ergänzungsprüfung auferlegt worden. 
Auf die Meldung vor. ken 19 zzur Ergänzungs- 
prüfung zugelassen, usw. (s. oben). 
  
Tinc und Versag der Königl. Hofbuchrruckerei von E. C. Meinbold & Söbne, Dresren.
	        
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