Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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kommen von nicht weniger als 3300 4, den übrigen ein solches von nicht weniger als 
3000 4 gleichfalls neben freier Wohnung oder einer Wohnungsentschädigung zu gewähren. 
8 3. Jedem Hilfslehrer ist neben freier Wohnung und Heizung oder einer von der 
Bezirksschulinspektion genehmigten Entschädigung dafür ein barer Gehalt von wenigstens 
900 4 jährlich im ersten Dienstjahre, von 950 im zweiten und von 1000 vom 
dritten Dienstjahre ab auszusetzen. 
8 4. Das Einkommen der Schuldirektoren ist durch drei von der Schulgemeinde zu 
gewährende Zulagen von je 400 nach fünfjähriger beziehentlich zehnjähriger und fünf- 
zehnjähiger Dienstzeit als Schuldirektor zu erhöhen. 
Das Einkommen ständiger Lehrer an Volksschulen ist durch Zulagen, welche die 
Schulgemeinde zu gewähren hat, folgendermaßen zu erhöhen: nach einer vom erfüllten 
25. Lebensjahre des Lehrers an zu rechnenden ständigen Dienstzeit 
von 5 Jahren bis auf 1600.4, 
- 10 1900 „; 
- 15 2s150 
. 20 2400 , 
- 25 25600 O4 
-00 2800 
Die Zahlung der Zulagen hat mit Anfang des nächsten Monats nach Vollendung 
der vorstehend festgesetzten Dienstzeiten zu beginnen. 
Es haben jedoch auf alle diese Zulagen, bei welchen weder die freie Wohnung noch 
die dafür zu gewährende Entschädigung in Anrechnung kommt, nur solche Lehrer Anspruch, 
deren sittliches Verhalten und amtliche Leistungen zu begründeten Beschwerden keinen Anlaß 
gegeben haben. Uber die Versagung von Alterszulagen entscheidet, beziehentlich auf Antrag 
und nach Gehör des Schulvorstandes, die Bezirksschulinspektion. 
8 5. Eine Anrechnung des Einkommens vom Kirchendienste in das Einkommen vom 
Schuldienste findet nicht statt. 
Die in den Schulgemeinden für die ständigen Lehrer bestehenden Gehaltsbestimmungen 
haben auch auf die ständigen Lehrer, welche kirchendienstliches Einkommen beziehen, An- 
wendung zu finden. Ist die Pflichtstundenzahl eines Kirchendienste verrichtenden Lehrers 
mit Rücksicht hierauf unter die gesetzliche, beziehentlich ortsstatutarische Pflichtstundenzahl 
herabgesetzt, so kann ihm die Schulgemeinde das Einkommen vom Schuldienste, zu welchem 
jedoch insoweit die freie Wohnung oder die Wohnungsentschädigung nicht mit zu rechnen 
ist, nach Verhältnis der ihm obliegenden Stundenzahl zu der den übrigen ständigen Lehrern 
nach Gesetz oder Ortsstatut obliegenden Stundenzahl abmindern.
	        
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