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Reichskanzlers vom 4. Juli 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 255) unter O
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Es wird hierbei darauf aufmerksam gemacht, daß die Bezeichnung dieser Gebühren—
ordnung in § 42 der Verordnung vom 27. Januar 1903 (G= u. V.-Bl. S. 75) dem-
gemäß zu ergänzen ist.
Dresden, den 3 0. Juli 1908.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Merz.
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Wekanntmachung,
betreffend die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches.
Auf Grund des § 22 Nr. 3 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, den nachstehenden
Abänderungen der Bekanntmachung vom 12. Juli 1902 (Zentralblatt für das Deutsche
Reich S. 238) mit der Maßgabe zuzustimmen, daß die Anderungen am 1. August 1908
in Kraft treten.
a) Dem Absatz 1 des § 6 ist folgende Fassung zu geben:
Für die biologische oder chemische Untersuchung von zubereitetem Fleische auf
das Vorhandensein von Pferdefleisch (§ 16 der Anlage a, § 14 Absatz 2 unter à
der Ausführungsbestimmungen D) wird, wenn der Verdacht durch die Unter-
suchung bestätigt wird, eine Gebühr von 0,154 für jedes Kilogramm der
Sendung erhoben. Unter der gleichen Bedingung ist
1. für die Untersuchung von Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, von
anderen Postsendungen zubereiteten Fleisches im Gewichte bis zu 2 kg,
von Speck und von Därmen sowie von Sendungen, die nachweislich als
Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, desgleichen
von frischem Fleische auf die Anwesenheit der im §5 Nr. 3 der Aus-
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Dietze.