Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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den bestehenden Vorschriften nachgegangen worden ist, und macht über die von ihr der 
Anstellungsbehörde gegenüber etwa zu erhebenden Ausstellungen zu den einschlagenden 
Stellen des Verzeichnisses eine kurze Bemerkung. 
Diese Verzeichnisse werden sodann dem Ministerium des Innern vorgelegt. 
 
	        
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