— 316 —
der Adresse „Postauftrag nach (Name der Postanstalt)“ zu versehen und
nicht früher als sieben Tage vor dem Zahlungstage des Wechsels einzuliefern.
Über den Brief wird ein Einlieferungsschein erteilt.
Mehrere Postaufträge dürfen zu einer Sendung nicht vereinigt werden.
V Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags und
gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die Vorschriften des 8§ 39,
1 bis v maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Postauftrag wie ein
solcher zur Geldeinziehung behandelt.
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen oder bleibt der Versuch, den
Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt bis zum
Schlusse der Schalterdienststunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels
zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht,
so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage
des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der
Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest
nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, wenn bei
dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als Zahlungsverweigerung
gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten.
Ebenso wird der Protest schon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche
der Vorzeigung erhoben, wenn die Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft oder
wenn die Person, die Zahlung leisten soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder ein
Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, oder wenn die Postanstalt die Erhebung des
Protestes nach der ersten Vorzeigung aus einem anderen Grunde für erforderlich erachtet.
VI. Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde unter „Einschreiben“ an den
Auftraggeber unter Einziehung der Gebühren (s. unter X) und der etwa entstandenen
Stempelkosten zurückgesandt.
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der Protest-
frist als Ehrenzahler die Wechselsumme sowie die Protestkosten an den Postprotestbeamten,
so ist der Wechsel mit der Protesturkunde an den Ehrenzahler auszuhändigen. Die gezahlte
Wechselsumme wird dem Auftraggeber durch Postanweisung übermittelt.
VII Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder solange noch nicht Protest
erhoben worden ist, kann der Auftraggeber unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten
Postauftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des § 33 den Postauftrag
zurückziehen.
VIII. Die Postverwaltung haftet für die ordnungsmäßige Ausführung eines den Vor-
schriften der Abs. bis ur entsprechenden Protestauftrags gemäß § 4 des Gesetzes, betreffend