8 16.
Für die Ausführung der Untersuchungen sind maßgebend:
1. die Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches (An-
lage a);
2. die Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen (Anlage b);
3. die Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett
sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette ##nd /Ur die Beurteilung der Gleichartigkeit der
Sendingen (Anlage c);
4. die Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten (Anlage d).
Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung.
§ 17.
Unbeschadet der weitergehenden Maßregeln, welche auf Grund veterinärvpolizeilicher oder strafrechtlicher
Bestimmungen angeordnet werden, ist das beanstandete Fleisch nach den Vorschriften in §§ 18 bis 21 zu
behandeln.
§ 18.
(1) Für frisches Fleisch gelten folgende Grundsätze:
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind:
A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der
Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine Ubertragung des Krankheits-
stoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Tierkörper Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche,
Schweinepest, Schweineseuche (die letztgedachte Seuche jedoch nur im Falle einer Allgemeinerkrankung), Pocken-
seuche, Rotz (Wurm) oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt;
B. der einzelne Tierkörper, wenn Tollwut, Rotlauf der Schweine, Septicämie, Pyämie, Texasfieber,
Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, ferner wenn beim Schweine Trichinen oder
beim Rindvieh und Schweine in größerer Zahl Finnen (beim Rindvieh Cysticereus inermis, beim Schweine
Oxsticercus eellulosae) nachgewiesen sind; an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist die Wiederausfuhr von
Schweinen, bei denen in weniger als 9 von den vorschriftsmäßig zu untersuchenden 24 Präparaten Trichinen
gefunden sind, auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu gestatten, wenn das Fleisch vorher der für schwach
trichinöses Fleisch von Schweinen bei Schlachtungen im Inlande vorgeschriebenen Behandlung unterworfen ist;
C. die veränderten Teile (sofern die in 1I unter A und B erwähnten Fälle nicht vorliegen)
a) bei Durchsetzung von Eingeweiden mit vereinzelten, auf den Menschen nicht übertragbaren tierischen
Schmarotzern;
b) bei örtlicher Strahlenpilzerkrankung;
c) bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel, im Mittelfell und (für den
Fall der Miteinführung der Leber) an der Leberpforte oder wenn sie an einer der vorbezeichneten
Stellen Veränderungen aufweisen und wenn die tuberkulösen Herde wenig umfangreich und trocken,
verkäst oder verkalkt sind; die Organe, zu denen die erkrankten Lymphdrüsen gehören, sind ganz
zu vernichten;
d) bei Lungenseuche oder dem begründeten Verdachte dieser Krankheit;
e) bei Schweineseuche oder Nessels#eber (acksteimblattern) oder dem begründeten Verdacht emer
dieser Krankheiten;
f) bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen Zersetzungsvorgängen, Besetzung mit
Insekten und unerheblicher Beschmutzung.
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen sind:
A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, von denen anzunehmen ist, daß auf sie eine Übertragung
des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur bei einem Tierkörper Lungenseuche oder Schweineseuche (die
letztgedachte Krankheit mit Ausnahme des unter IA bezeichneten Falles) oder Maul= und Klauenseuche oder der
begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, bei Lungenseuche, Schweineseuche oder Nesselsfieber (Back-