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aber 3M und höchstens 100 M zu zahlen. 8 25 Absatz 2 der Ausführungsverordnung ist ent-
sprechend anzuwenden.
11.
(1) Die Brandversicherungskammer behält sich ausdrücklich vor, zu geeigneter Zeit von ihrer
Befugnis (zu vergl. Ausführungsverordnung vom 15. Oktober 1910 §24 Absatz 2), jederzeit eine
neue Schätzung eines Gebäudes anzuordnen, zur Nachprüfung und anderweiten Regelung der
im abgekürzten Schätzungsverfahren ermittelten Versicherungssummen Gebrauch zu machen.
(2) Die neue Schätzung kann im abgekürzten Verfahren angeordnet werden, wenn die letzte
Schätzung des Gebäudes im abgekürzten Verfahren erfolgt ist. In diesem Falle sind die Be-
stimmungen unter Ziffer 8 entsprechend anzuwenden.
12.
(1) Der Verwaltungsausschuß bestimmt den Zeitpunkt, mit dem Anträge auf Schätzungen
im abgekürzten Verfahren nach Ziffer 1 nicht mehr gestellt werden können.
(2) Die Befugnis der Brandversicherungskammer, Schätzungen im abgekürzten Verfahren
in den Fällen von Ziffer 11 Absatz 2 anzuordnen, bleibt auch nach diesem Zeitpunkte bestehen.
(3) Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten sofort in Kraft.
Dresden, am 5. Dezember 1916.
Königliche Brandversicherungskammer.
Nr. 99. Verordnung
über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienste;
vom 18. Dezember 1916.
Mit Allerhöchster Genehmigung erhält zur Behebung entstandener Zweifel der
zweite Absatz von § 2 der Verordnung, die Vorbereitung für den höheren Justiz-
dienst betreffend, vom 1. Februar 1904, G.= u. V.-Bl. S. 46, folgende Fassung:
Über die Zulassung entscheidet das Justizministerium nach seinem Ermessen.
Sie kann insbesondere versagt werden, wenn seit der ersten Prüfung mehr
als drei Jahre verstrichen sind und der Gesuchsteller nicht darlegt, daß er
die Zwischenzeit zur weiteren Ausbildung in der Rechtswissenschaft oder
sonst in einer Weise verwendet habe, die nach dem Ermessen des Justiz-
ministeriums für eine gedeihliche Fortbildung Gewähr bot.
Dresden, den 18. Dezember 1916.
Ministerium der Justiz.
Dr. Nagel.
Jähne.