Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Wünsche des Kandidaten bezüglich der Auswahl der Aufgaben (§ 6, 1) sind tunlichst 
zu berücksichtigen; die Entscheidung steht dem Prüfungsausschuß zu. 
2. Die Arbeiten sind in deutscher Sprache abzufassen. 
3. Für jede Hausarbeit wird eine Frist von acht Wochen gewährt. Spätestens beim 
Ablaufe der Gesamtfrist, die vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet wird, 
sind die Arbeiten an den Leiter des Prüfungsausschusses in Reinschrift einzureichen. Auf 
ein mindestens acht Tage vor dem Ablaufe der Frist eingereichtes ausreichend be- 
gründetes Gesuch ist dieser ermächtigt, eine Nachfrist bis zur Dauer der ersten Frist zu 
gewähren. Etwaige weitere Nachfrist ist rechtzeitig bei dem Leiter des Ausschusses nachzu- 
suchen und bedarf der Genehmigung des Ministeriums. 
Versäumt der Kandidat die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden 
jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe der Verhinderung nach- 
gewiesen, so tritt diese Folge nicht ein und sind dem Kandidaten neue Aufgaben zu stellen. 
4. Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig 
angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt habe. Eine solche 
Versicherung. ist auch bezüglich der gelieferten Zeichnungen (§ 19,2) abzugeben. Wenn 
sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, ist die Prüfung für nicht bestanden zu er- 
klären; wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses entdeckt, daß die Versicherung 
nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden ist, so wird das Prüfungszeugnis nachträglich für 
ungültig erklärt. 
5. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder, denen die Beurteilung 
der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen Urteil sich 
gutachtlich zu äußern, auch ein zweites Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurteilung 
zuzuziehen. 
6. Auf den Antrag des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckschrift (§ 6, 2e 
und #), auf welche alsdann die Bestimmungen unter 4 anzuwenden sind, als Ersatz für eine 
der Hausarbeiten angenommen werden. Über einen derartigen Antrag entscheidet der 
Prüfungsausschuß; hierbei ist auch die unter 2 getroffene Bestimmung zu berücksichtigen. 
Ist die vorgelegte Druckschrift von der philosophischen Fakultät der Universität Leipzig 
oder der Technischen Hochschule zu Dresden bei Verleihung der Würde eines Doktors oder 
Doktoringenieurs als ausreichend anerkannt worden, so kommt bei dieser Entscheidung 
(außer den Bestimmungen unter 2 und 4) nur in Frage, ob die vorgelegte Abhandlung 
nach ihrem Gegenstande als Ersatz einer Prüfungsarbeit angesehen werden kann. 
7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der Doktor- 
würde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung abgeschlossen 
und das Prüfungszeugnis ausgestellt worden ist. Alle Prüfungsarbeiten bleiben bei den 
1909. 13
	        
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