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Akten der Kommission, jedoch dürfen den Verfassern auf ihre Kosten Abschriften gegeben
werden.
8 18.
Klausurarbeiten.
Der Prüfungsausschuß ist außer in dem zu § 17,1 angegebenen Fall befugt, in allen
Gegenständen der Fachprüfung von dem Kandidaten eine Klausurarbeit von mäßiger Zeit-
dauer (höchstens vier Stunden) anfertigen zu lassen.
19.
Nachweis praktischer Fertigkeiten.
1. Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und ihrer
Handhabung (88 14 und 15) ist durch die Ausführung einiger Unterrichtsversuche im
Physikalischen Institute, die Ubung in praktisch-chemischen Arbeiten (§§ 14 und 15) durch
die Ausführung einiger Unterrichtsversuche und einer Analyse nachzuweisen, sofern nicht
durch amtliche Zeugnisse der ausreichende Nachweis hierüber beigebracht ist.
2. Behufs Feststellung der Ubung im geometrischen Zeichnen (§ 13) haben die
Kandidaten, welche eine Lehrbefähigung in Angewandter Mathematik nachweisen wollen,
bei Ablieferung der Hausarbeiten auch selbständig gefertigte Zeichnungen vorzulegen (vergl.
§ 17,4).
820.
Lehrprobe.
Nach der schriftlichen, aber vor der mündlichen Prüfung hat der Kandidat noch eine
praktische Prüfung durch Ablegung einer Lehrprobe zu bestehen. Sie erfolgt unter Ausschluß
der Offentlichkeit vor dem damit beauftragten Mitgliede des Prüfungsausschusses. Die
übrigen Mitglieder haben Zutritt. Das Lehrfach, in dem die Lehrprobe abgelegt wird
— nicht den einzelnen Gegenstand —, hat der Kandidat aus den von ihm gewählten Fächern
(§9,3) selbst zu wählen. Über das Ergebnis der Lehrprobe ist ein Zeugnis zu erteilen,
das ausspricht, ob sie „mit Auszeichnung“, „gut“, „genügend“ oder „wenig befriedigend“
abgelegt worden ist.
821.
Zurückweisung von der Fortsetzung der Prüfung.
1. Wenn keine der Hausarbeiten (§ 17) des Kandidaten als mindestens „genügend“
befunden wird, so steht dem Prüfungsausschuß zu, ihn von der Fortsetzung der Prüfung
zurückzuweisen und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Dasselbe steht dem
Prüfungsausschuß zu, wenn durch die Klausurarbeiten (§ 18) des Kandidaten in Verbindung
mit seiner häuslichen Facharbeit (§ 17, 1) unzweifelhaft festgestellt ist, daß er auch bei