Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist der vorstehende Vordruck von “ an nach Maß- 
gabe von § 25,2 abzuändern, tB. nicht bestanden und muß, wenn er sich 
ihr nochmals unterziehen will, die gesamte Prüfung wiederholen. Diese Wiederholungs- 
prüfung ist in längstens zwei Jahren abzulegen (die Meldung dazu darf aber nicht vor 
de gen 19 rfolgen) oder 
nicht bestanden. Er hat zwariin . . den Anforderungen 
genügt, auch die Lehrbefähigung in (Angabe der Lehrfächer und der in ihnen erlangten 
Stufen dargetan, muß sich aberin einer Ergänzungs- 
prüfung unterziehen, welche in längstens zwei Jahren abzulegen ist. 
Ist die Prüfung einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, so sind nach Maßgabe 
von § 25, 3 noch weitere Angaben erforderlich, von denen es abhängt, wie weit der Vor- 
druck benutzt werden kann. 
  
Für die Zeugnisse über eine Wiederholungs= oder Ergänzungsprüfung wird empfohlen, 
nach Angabe des Personenstandes etwa fortzufahren: 
Dem Heren war von der unterzeichneten Prüfungskommission unter 
del kten 19 eine Wiederholungsprüfung auferlegt worden 
(mit der Maßgabe, daß die Meldung usw.). v 
Auf die Meldung vor. en 19 zzur Wiederholungs- 
prüfung zugelassen, erhielt er usw. (s. oben). 
Oder: 
Dem Heren , welcher nach Ausweis des Prüfungszeugnisses vom 
1en 19 in der Allgemeinen Prüfung genügt, auch die 
Lehrbefähigung in (Angabe der Lehrfächtrr) ddeargetan hat, war von 
der unterzeichneten Prüfungskommission behufs Nachweises der Lehrbefähigung in usw. eine 
Ergänzungsprüfung auferlegt worden. 
Auf die Meldung vpor. 3ken 19 zzur Ergänzungs- 
prüfung zugelassen, usw. (s. oben). 
1909. 14
	        
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