Vorschriften
für die
Satzungen.
Vorschriften
für die
Versicherungs-
bedingungen.
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und über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (R.-G.-Bl. S. 263) den nach-
stehenden Voraussetzungen genügen. „
8 4. Für die Satzungen gilt:
I. Die Mitgliedschaft darf nur aus den in Gesetzen und in dieser Verordnung ge-
regelten Gründen verweigert werden.
II. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist für den Fall vorzusehen, daß einer der unter I
genannten Gründe nachträglich eintritt oder bekannt wird.
III. Das Geschäftsjahr muß am 1. Juli beginnen.
IV. Der Abschätzungsausschuß für die Aufnahme der zu versichernden Tiere und die
jährliche Nachprüfung (vergl. § 5 VIII, IX) muß aus zwei Vereinsmitgliedern und einem
Tierarzte bestehen.
V. Für Streitigkeiten muß der Rechtsweg ausgeschlossen und ihre Erledigung einem
Schiedsgericht übertragen werden. Als solches wird nach dem Inkrafttreten der Rück-
versicherung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung entweder der Verwaltungs-
ausschuß der Anstalt für staatliche Viehversicherung (§ 14) oder der Bezirksschätzungs-
ausschuß (8 13) tätig.
VI. Die Auflösung des Vereins muß mindestens an die Erfordernisse von § 43 des
Gesetzes vom 12. Mai 1901 gebunden und so geordnet sein, daß vorher den Bestimmungen
über die Kündigung (§ 9) nachgegangen werden kann.
85. Die Versicherungsbedingungen müssen folgende Bestimmungen enthalten:
I. Zur Versicherung können alle im Vereinsbezirke befindlichen Pferde, Esel, Maul-
tiere und Maulesel von über einem halben Jahre angemeldet werden.
Die Anmeldung muß den gesamten aufnahmefähigen Bestand an gleichartigen Ein-
hufern eines Besitzers umfassen. «
II. Die Versicherung erstreckt sich auf das unverschuldete Umstehen oder die not—
wendige Tötung der Tiere wegen gänzlicher dauernder Unbrauchbarkeit infolge von Krank-
heit oder Unfall mit Ausnahme von Brand= und Blitzschaden. (Vergl. hierzu § 117 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908.)
Eine weitergehende Versicherung im Vereine ist nicht untersagt, bleibt aber von der
Rückversicherung ausgeschlossen.
III. Die Versicherung geschieht nach sechs Gefahrenklassen:
Klasse I für Einhufer in rein landwirtschaftlichen Betrieben und Fohlen;
Klasse II für ebensolche, die nebenher für gewerbliche Zwecke verwendet werden, für
Kutsch= und Reitpferde zu eigener Verwendung und für Zuchttiere;