Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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XV. Für ein getötetes Tier wird keine Entschädigung gewährt, wenn die Tötung 
ohne Zustimmung des Vereinsvorsitzenden erfolgt ist. Dem Ermessen des Vorsitzenden ist 
es überlassen, ob er die Zuziehung des Tierarztes im Abschätzungsausschusse für erforderlich 
hält oder seine Genehmigung auf Grund des Gutachtens des behandelnden Tierarztes er- 
teilen will. 
Von der Einholung der Zustimmung des Vorsitzenden darf nur dann abgesehen werden, 
wenn die sofortige Tötung zur Verhinderung starker Qualen des Tieres erforderlich war. 
In diesem Falle sind zwei Sachkundige als Zeugen für die Notwendigkeit der Tötung zu- 
zuziehen. Ausnahmsweise kann auch ein anderer Beweis für die Notwendigkeit der Tötung 
zugelassen werden. 
XVI. Ist das Umstehen oder die Tötung die Folge eines Hengstschnittes (Kastration), 
so wird nur dann Entschädigung gewährt, wenn der Hengstschnitt unter Zustimmung des 
Vorsitzenden durch einen Tierarzt ausgeführt worden ist. 
XVII. Zu den Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung (Ziffer XIII) bei Er- 
krankung oder Unfall eines versicherten Tieres trägt der Verein die Hälfte bei. Die Ab- 
rechnung ist deshalb bei dem Vorsitzenden mit dem Antrage auf Erstattung einzureichen. 
XVIII. Außer der Entschädigung wird ein Beitrag zu den Kosten tierärztlicher Be- 
handlung gewährt, falls eine besondere Mühe auf die Wiederherstellung des Tieres ver- 
wendet worden ist. 
Der Beitrag darf 15 vom Hundert der Versicherungssumme des Tieres und die 
Hälfte der Kosten nicht übersteigen. 
§ 6. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rückversicherung wird vom Ministerium 
des Innern bestimmt. 
8 7. Um die Bildung der Vereine zu fördern, haben die Amtshauptleute und die 
Stadträte in Städten mit Revidierter Städteordnung auf Antrag eines Pferdebesitzers 
öffentlich zur Bildung eines Versicherungsvereins einzuladen und die Verhandlungen bis 
zur Gründung des Vereins zu leiten. Die Amtshauptleute können diese Einladung ent- 
weder für ihren ganzen Verwaltungsbezirk oder für Teile davon ergehen lassen, haben sie 
aber innerhalb dieser Grenzen auf alle Ortschaften, einschließlich der Städte mit Revidierter 
Städteordnung, zu erstrecken, in denen noch kein dieser Verordnung entsprechender Pferde- 
versicherungsverein besteht. 
An Stelle der Neugründung eines Vereins können die Verhandlungen in geeigneten 
Fällen auch auf den Anschluß einzelner Orte an bestehende Vereine gerichtet werden. 
8 8. Der Beitritt zu dem Rückversicherungsverbande der Anstalt für staatliche Vieh- 
Inkrafttreten 
der Rück- 
versicherung. 
Anmeldung 
versicherung erfolgt durch Anmeldung bei dieser Anstalt. Der Verein bleibt an diese An= zum Beitritt.
	        
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