Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Austritt. 
Leistungen 
des Rück— 
versicherungs— 
verbandes. 
Pflichten der 
Vereine. 
Schieds- 
gerichte. 
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meldung so lange gebunden (vergl. § 6), bis er sie ausdrücklich widerruft. Der Widerruf 
ist frühestens nach Ablauf eines Jahres von der Anmeldung an zulässig. 
Die Aufnahme kann nur abgelehnt werden, wenn der Verein den Anforderungen dieser 
Verordnung nicht entspricht. 
Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist binnen 14 Tagen nach der Zustellung des 
Bescheides Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig, welches endgültig entscheidet. 
§ 9. Der Austritt aus dem Verbande ist nur nach dreimonatiger Kündigung mit 
dem Schlusse des Geschäftsjahres zulässig. Die Beschlußfassung ist an die gleichen Voraus- 
setzungen gebunden, wie die über die Auflösung (8 43 des Gesetzes vom 12. Mai 1901 
und § 4 Ziffer VI dieser Verordnung) und muß in zwei wenigstens einen Monat aus- 
einanderliegenden Versammlungen erfolgen. 
Der ausgetretene Verein haftet für alle Ansprüche des Rückversicherungsverbandes 
aus der Zeit vor seinem Austritte. 
8 10. Der Rückversicherungsverband erstattet den Vereinen die Hälfte der von ihnen 
zu leistenden Entschädigungen und Beiträge zu tierärztlichen Kosten (§ 5 Ziffer XII, 
XVII bis XVII). 
Die Beträge werden nach Schluß des Geschäftsjahres auf die einzelnen Vereine im 
Verhältnisse der in jedem aufzubringenden Einheitssätze der Versicherungsbeiträge (65 
Ziffer X) umgelegt. 
8 11. Jeder Verein hat der Anstalt für staatliche Viehversicherung nach Schluß des 
Geschäftsjahres Anzeige über den Bestand an Versicherungen zu machen. Außerdem ist 
jede neue Versicherung alsbald der Anstalt zu melden. 
8 12. Jeder Entschädigungsfall (§ 5 Ziffer XII, XVII bis XVII/) ist der Anstalt 
sofort anzuzeigen. Die Entschädigung darf erst ausgezahlt werden, nachdem die Anstalt 
ihre Zustimmung erklärt hat. 
§ 13. Als Schiedsgericht (§ 4 Ziffer V) wird dann, wenn die Abschätzung der 
versicherten Tiere oder ihre Einreihung in die Gefahrenklasse angefochten werden soll (8 5 
Ziffer VIII und Xl), der Bezirksschätzungsausschuß im Sinne von S§#9b des Gesetzes über 
die staatliche Schlachtviehversicherung tätig. 
Dieser besteht für die Zwecke der Pferdeversicherung aus dem Bezirkstierarzte und 
zwei Sachverständigen, deren einen der Vorsitzende des Vereins, einen der Versicherte aus 
den von den Bezirksausschüssen und den Stadträten zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen 
und Zwickau gemäß § 9 des Schlachtviehversicherungsgesetzes aufzustellenden Listen von 
Pferdebesitzern auswählt. Im einzelnen Falle sind je nach der Verwendung des Pferdes 
aus der Liste der Sachverständigen Landwirte oder Besitzer anderer Pferde zu wählen.
	        
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