Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Diejenigen Vergütungen, welche die Anstalt für staatliche Viehversicherung bestreitet 
(§18 Absatz 3), werden nach Abschluß des Geschäftsjahres insgesamt ausgezahlt. 
8 21. Die Staatskasse übernimmt die durch die Geschäftsführung der Anstalt für 
staatliche Viehversicherung entstehenden Verwaltungskosten. 
8 22. Dem Verwaltungsausschusse der Anstalt für staatliche Viehversicherung treten 
für die Zwecke der Pferdeversicherung an Stelle der von den Landwirtschaftlichen Kreis— 
vereinen zu wählenden Viehbesitzer und der Fleischer zehn von den Kreisausschüssen zu 
wählende Pferdebesitzer bei, von denen aus jedem Kreise einer Landwirt und einer Besitzer 
anderer Pferde sein muß. Wegen der Landwirte sind die Landwirtschaftlichen Kreisvereine, 
wegen der übrigen Pferdebesitzer die Handels- und Gewerbekammern mit ihren Vorschlägen 
zu hören. 
8 23. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli zum 1. Juli, ohne Rücksicht darauf, 
ob das erste Jahr volle 12 Monate umfaßt. 
824. Nebst dieser Verordnung finden von dem Gesetz, die staatliche Schlachtvieh- 
versicherung betreffend, vom 2. Juni 1898/24. April 1906 die §§ 3 Absatz 1, 4a, 
10, 12 und 14 letzter Satz, wobei in § 4 a für „Versicherungsanstalt“ Verein zu lesen 
ist, sowie die §§ 14 und 15 der Ausführungsverordnung dazu vom 2. November 1906 
sinngemäß Anwendung. 
Dresden, am 29. Januar 1909. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Dutschmann. 
Nr. 12. Verordnung, 
eine Abänderung der Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus 
# vom 2. Mai 1907 betreffend; 
vom 6. Februar 1909. 
Di- in § 16 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 
6. Juli 1904 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 1905, die Be- 
kämpfung der Reblaus betreffend, vom 2. Mai 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 106) bezeichneten 
Betriebe bleiben nach Ablauf der dort vorgesehenen dreijährigen Frist der fortlaufenden,
	        
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