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in einer Zeitfolge von höchstens drei Jahren zu wiederholenden Beaufsichtigung durch den
Bezirks-Sachverständigen in bezug auf das Vorhandensein von Reben unterworfen.
Dresden, den 6. Februar 1909.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Seifert.
Nr. 13. Verordnung,
die Ausübung der Kranken= und Wochenpflege betreffend;
vom 6. Februar 1909.
#l. Personen, welche die Kranken= oder Wochenpflege berufs= oder gewerbsmäßig
ausüben wollen, ausgenommen die in Königlichen und Landesanstalten sowie in den
Krankenanstalten der Universität und der Landesversicherungsanstalt Königreich Sachsen
angestellten, haben dies vor Beginn ihrer Tätigkeit dem Bezirksarzt des Medizinalbezirks,
in welchem sie wohnen werden, unter Angabe ihrer Wohnung anzuzeigen und ihm gleich-
zeitig die erforderlichen Mitteilungen über ihre Person zu machen.
Die Personen, welche zurzeit bereits die Kranken= oder Wochenpflege ausüben, haben
diese Anzeige und Mitteilung bis zum 1. April 1909 zu bewirken.
8 2. Bei Anderung des Wohnortes innerhalb des Medizinalbezirks ist hiervon dem
zuständigen Bezirksarzt und beim Verziehen in einen anderen Medizinalbezirk sowohl dem
bisher zuständigen Bezirksarzt als auch dem Bezirksarzt des neuen Wohnortes binnen
8 Tagen nach erfolgtem Umzuge Anzeige zu erstatten. Die Anmeldung beim Bezirksarzt
des neuen Wohnortes hat in gleicher Weise zu erfolgen, wie in § 1 vorgeschrieben ist.
8 3. Bei jedem vorübergehenden, länger als 14 Tage dauernden Aufenthalt zu
Pflegezwecken in einem anderen als dem Wohnort ist dem Bezirksarzt, in dessen Bezirk
der jeweilige Aufenthaltsort liegt, binnen 8 Tagen nach dem Eintreffen daselbst Meldung
zu machen, ebenso innerhalb der gleichen Frist nach dem Verlassen des Ortes.
8 4. Die in §§ 1 bis 3 geordneten Meldungen haben die die Kranken= oder Wochen-
pflege selbständig ausübenden Personen selbst zu bewirken; dagegen trifft die Meldepflicht
bei den im Dienste öffentlicher oder privater Anstalten stehenden sowie festorganisierten
Vereinigungen (bezüglich der Schwesternschaften vergl. Ministerialverordnung vom
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