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8 5. Dem Zulassungsgesuche sind beizufügen:
der Nachweis der Vollendung des 2 1. Lebensjahres,
ein behördliches Leumundszeugnis,
das Zeugnis über eine erfolgreich zum Abschlusse gebrachte Volksschulbildung oder
über eine gleichwertige Bildung,
ein selbst verfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
der Nachweis körperlicher und geistiger Tauglichkeit zum Krankenpflegeberuf; ins-
besondere ist eine Bescheinigung zu erbringen, daß der Bewerber nicht an Krank-
heiten oder Körperfehlern leidet, die ihn an der Ausübung des Krankenpflegeberufs
hindern oder die zu pflegenden Personen schädigen könnten,
der Nachweis einjähriger erfolgreicher und einwandfreier Teilnahme an einem
zusammenhängenden Lehrgang in einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Krankenpflegeschule.
Die Nachweise unter Nr. 5 und 6 werden geführt durch ein schriftliches Zeugnis
desjenigen Arztes, welcher den Unterricht in der Krankenpflegeschule geleitet hat; es ist
von dem Arzte unmittelbar dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übersenden, bei
welcher die Ablegung der Prüfung erfolgen soll. Ist zwischen dem Austritte des Bewerbers
aus der Krankenpflegeschule und seiner Meldung zur Prüfung mehr als ein halbes Jahr
verflossen oder liegen die Voraussetzungen des § 6 vor, so ist der Nachweis unter Nr. 5
durch ein Zeugnis des für den Wohnort oder Aufenthaltsort zuständigen Bezirksarztes
zu erbringen.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung.
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§6. Personen, die eine der im § 5 Nr. 6 bezeichneten Krankenpflegeschulen nicht
besucht haben, können auf Befürwortung des Landes-Medizinal-Kollegiums durch das
Ministerium des Innern ausnahmsweise zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie den
Nachweis einer mindestens gleichwertigen Ausbildung in der Krankenpflege beibringen.
Bei Sanitätsunteroffizieren, die noch nicht länger als ein Jahr aus dem aktiven
Militär= oder Marinedienst ausgeschieden sind, gilt in dieser Hinsicht als ausreichend ein
Zeugnis des dem Bewerber vorgesetzten Sanitätsamtes über eine einwandfreie mindestens
zweijährige Dienstzeit im Sanitätskorps des Heeres oder der Marine. Auf Sanitäts-
unteroffiziere außereuropäischer Truppenverbände des Deutschen Reiches findet diese Be-
stimmung entsprechende Anwendung.
8 7. Die Gebühren für die Prüfung ausschließlich der Kosten für Verpflegung
(§ 10 Absatz 2) betragen 20 Mark und sind vor Beginn der Prüfung zu entrichten.
Wer von der Prüfung spätestens zwei Tage vor ihrem Beginne zurücktritt, erhält die
bereits entrichteten Prüfungsgebühren zurückerstattet.