Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 8. Die Ladung der Prüflinge wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission 
(§ 4) verfügt; sie soll spätestens zwei Wochen vor der Prüfung erfolgen; zugleich mit der 
Ladung wird dem Bewerber ein Abdruck der Prüfungsvorschriften mit der Aufforderung 
zugestellt, sich am Tage vor der Prüfung bei der Leitung des Krankenhauses (8 2) zu 
melden, um die Pflege eines Kranken und eine Nachtwache zu übernehmen (8 14). 
§ 9. Zu einem Prüfungstermine werden in der Regel nicht mehr als sechs Prüflinge 
zugelassen. 
Wer in dem Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig 
erscheint, kann bis zur Dauer von sechs Monaten von der Prüfung ausgeschlossen werden. 
8 10. Der Vorsitzende gibt Tag und Stunde der Prüfung spätestens eine Woche vor 
ihrem Beginne der Krankenhausleitung bekannt, damit die nötigen Prüfungsräume und 
sächlichen Hilfsmittel bereit gehalten und die für die praktische Prüfung sich eignenden 
Krankheitsfälle ausgesucht werden. 
Der Prüfling tritt für die Dauer der Prüfung, welche sich auf drei, in der Regel 
aufeinander folgende Tage erstreckt, in die Verpflegung des Krankenhauses; die Gebühren 
hierfür sind an die Krankenhausverwaltung zu entrichten. 
§ 11. Die Prüfung ist eine mündliche und eine praktische; jene wird in der Regel 
am ersten und dritten, diese im wesentlichen am zweiten Tage abgehalten. 
8 12. Der Vorsitzende leitet die Prüfung, prüft selbst mit, bestellt bei Behinderung 
eines Mitgliedes der Prüfungskommission einen Vertreter und verteilt die Prüfungs- 
gegenstände (§ 13 a bis y) unter die Prüfenden. 
Die praktische Prüfung wird von einem Lehrer einer Krankenpflegeschule in Gegenwart 
des Vorsitzenden abgehalten. 
8 13. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände: 
5) Bau und Verrichtungen des menschlichen Körpers. 
b) Allgemeine Lehre von den Erkrankungen und ihren Erscheinungen, besonders Fieber 
und Puls; Ansteckung; Wundkrankheiten; Asepsis und Antiseptik. 
c) Einrichtungen in Krankenräumen: den Anforderungen der Gesundheitslehre ent- 
sprechende Herrichtung und Ausstattung des Krankenzimmers, Lüftung, Beleuchtung, 
Heizung, Wasserversorgung, Beseitigung der Abgänge. 
d) Krankenwartung, insbesondere Reinlichkeitspflege, Versorgung mit Wäsche, Lagerung 
und Umbetten des Kranken; Krankenbeförderung; Badepflege. 
e) Krankenernährung: Zubereitung und Darreichung der gewöhnlichen Krankenspeisen 
und Getränke. 
k) Krankenbeobachtung: Krankenbericht an den Arzt, Ausführung ärztlicher Verordnungen
	        
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