Muster
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Hat der Geprüfte von einem Prüfenden das Prädikat „schlecht“ oder von zwei
Prüfenden das Prädikat „ungenügend“ erhalten, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Im übrigen hat der Vorsitzende am Schlusse der Prüfung die Prädikatswerte zusammen-
zurechnen und zur Ermittelung der Gesamtzensur durch 3 zu. teilen; ergeben sich Drittel,
so werden ein Drittel nicht, zwei Drittel als voll gerechnet.
8 17. Tritt ein Prüfling ohne eine nach dem Urteile der Prüfungskommission ge-
nügende Entschuldigung im Laufe der Prüfung zurück, so hat er sie vollständig zu wieder-
holen.
Die Wiederholung der nicht bestandenen oder ohne Entschuldigung nicht vollendeten
Prüfung ist nicht öfter als zweimal und frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach
drei Jahren zulässig; sie muß bei derjenigen Prüfungskommission stattfinden, bei der die
frühere Prüfung begonnen ist.
Ausnahmen können vom Ministerium des Innern auf Vortrag des Landes-Medizinal-
Kollegiums aus besonderen Gründen gestattet werden.
8 18. Der Prüfling wird, falls er die Prüfung nicht bestanden hat, vom Vor-
sitzenden davon benachrichtigt und erhält die eingereichten Zeugnisse zurück, nachdem auf
dem Zeugnis über die Teilnahme an einem Krankenpflegekurse (8§ 5 Nr. 6) ein Vermerk
über den Ausfall der Prüfung gemacht worden ist.
Wenn die Prüfung bestanden ist, reicht der Vorsitzende die Prüfungsverhandlungen
unter Beifügung der Gesamtzensur an das Landes-Medizinal-Kollegium zur staatlichen
Anerkennung der Krankenpflegeperson ein.
Im Falle der Anerkennung wird ein Ausweis nach anliegendem Muster 4 erteilt.
8 19. Sanitätsunteroffizieren mit mehr als fünfjähriger aktiver Dienstzeit im
Sanitätskorps des Heeres oder der Marine, die ein Zeugnis des vorgesetzten Sanitäts-
amtes über eine einwandfreie dienstliche und sittliche Führung sowie über genügende theore-
tische und praktische Kenntnisse in der Krankenpflege beibringen, wird auf ihren Antrag
vom Landes-Medizinal-Kollegium auch ohne Prüfung die staatliche Anerkennung als
Krankenpfleger erteilt, sofern sie ihren Wohnsitz in Sachsen haben und noch nicht länger
als ein Jahr aus dem aktiven Militär= oder Marinedienst ausgeschieden sind. Für Sanitäts-
unteroffiziere außereuropäischer Truppenverbände des Deutschen Reichs findet diese Be-
stimmung entsprechende Anwendung.
§ 20. Personen, welche schon vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsvorschriften an
einem Krankenpflegekurse von ausreichender Dauer teilgenommen haben und durch das
Zeugnis des zuständigen Bezirksarztes oder Krankenhausarztes oder des Leiters einer vom
Staate anerkannten geistlichen oder weltlichen Krankenpflegegenossenschaft nachweisen, daß