Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 108 — 
Muster A. 
Ausweis 
für 
staatlich anerkannte Krankenpflegepersonen. 
welcher 
................... aus „, velche vor der 
staatlichen Prüfungskommissiniinn ... die Prüfung für Kranken- 
pflegepersonen mit der Gesamtzeniir bestanden hat und die zur Ausübung des 
Krankenpflegeberufs erforderlichen Eigenschaften besitzt, erhält hiermit die Bescheinigung, daß 
er Klrankeppfleger 
se staatlich als Krankenpftegerin anerkannt ist. 
Für den Fall, daß Tatsachen bekannt werden, welche den Mangel derjenigen Eigen- 
schaften dartun, die zur Ausübung des Krankenpflegeberufs erforderlich sind, oder daß die 
Krankenpflegeperson den in Ausübung der staatlichen Aufsicht erlassenen Vorschriften be- 
harrlich zuwiderhandelt, bleibt die Zurücknahme der Anerkennung vorbehalten. 
(Dienststempel.) Unterschrift.
	        
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