Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 109 — 
Muster B. 
Ausweis 
für 
staatlich anerkannte Krankenpflegepersonen. 
weis der Ausbildung in der Krankenpflege erbracht hat und die zur Ausübung des 
Krankenpflegeberufs erforderlichen Eigenschaften besitzt, erhält hiermit die Bescheinigung, daß 
e Krankenpfleger 
r 
staatli k ist. 
7 staatlich als Krankenpflegerin anerkannt is 
  
Für den Fall, daß Tatsachen bekannt werden, welche den Mangel derjenigen Eigen- 
schaften dartun, die zur Ausübung des Krankenpflegeberufs erforderlich sind, oder daß die 
Krankenpflegeperson den in Ausübung der staatlichen Aufsicht erlassenen Vorschriften be- 
harrlich zuwiderhandelt, bleibt die Zurücknahme der Anerkennung vorbehalten. 
(Dienststempel.) Unterschrift.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.