Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Außerdem ist bei den „Geheimen Kriegsräten“ ein*) und folgende Fuß- 
note anzubringen: „Die vor dem 24. Dezember 1908 in den Ruhestand 
getretenen Geheimen Kriegsräte verbleiben in Klasse III Gruppe 4“. 
Dresden, am 16. Februar 1909. 
Kriegsministerium. 
Frhr. v. Hausen. 
escherp. 
  
  
  
Nr. 17. Verordnung 
über Zulassung von Volksschullehrern zum Besuche der Universität; 
vom 9. Februar 1909. 
De Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, die Zeit, 
während deren der Besuch der Universität Leipzig den hierzu zugelassenen Volksschullehrern 
gestattet wird, auf vier Jahre zu verlängern. 
Demgemäß wird in der Verordnung, die Zulassung von Volksschullehrern zum 
Besuche der Universität behufs der Erlangung einer höheren Berufsbildung betreffend, vom 
30. September 1898 (G.= u. V.Bl. S. 237) auf der dritten Zeile des § 1 das Wort 
„drei“ durch „vier“ ersetzt. 
Diese Vorschrift gilt auch für die schon jetzt an der Universität Leipzig immatrikulierten, 
Pädagogik studierenden Volksschullehrer. 
Zugleich wird darauf hingewiesen, daß an die Stelle der in § 2 jener Verordnung 
angezogenen Prüfungsordnung vom 26. Januar 1888 nunmehr die durch Bekanntmachung 
vom 6. Juni 1908 (G.= u. V.Bl. S. 199) veröffentlichte „Ordnung der Pädagogischen 
Prüfung an der Universität Leipzig“ getreten ist, und daß sich dadurch der zweite Absatz 
des angezogenen § 2 erledigt hat. 
Dresden, den 9. Februar 1909. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. Beck. 
Pickert. 
Duck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresven.
	        
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