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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1909.
Inhalt: Nr. 18. Verordnung, die Zulagen für Geistliche und geistliche Stellen betr. S. 115. — Nr. 19.
Verordnung, die Erhöhung des Mindestgehalts der Hilfsgeistlichen betr. S. 118. — Nr. 20. Bekannt-
machung einer Ergänzung der Prüfungsordnung für Ärzte. S. 118. — Nr. 21. Gesetz über die Ge-
währung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung. S. 119. — Nr. 22. Bekannt-
machung, die Berichtigung eines Druckfehlers in der Ausführungsverordnung vom 12. Mai 1908 zum
NReichsvereinsgesetze betr. S. 122.
Nr. 18. Verordnung,
die Zulagen für Geistliche und geistliche Stellen betreffend;
" vom 19. Februar 1909.
Des Königliche Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat nach anderweiter
Vereinbarung mit den Ständen und nach Vernehmung mit dem Evangelisch -lutherischen
Landeskonsistorium beschlossen, daß vom 1. Januar 1909 an Zulagen für Geistliche und
geistliche Stellen aus den hierzu bewilligten Staatsmitteln nach nachstehenden Grundsätzen
gewährt werden sollen.
Demgemäß wird im Einverständnis der in Evangelicis beauftragten Herren Staats-
minister und mit Zustimmung der Landessynode verordnet, was folgt:
8 1. Es werden gewährt:
1. Stellenzulagen zur Erfüllung des Mindesteinkommens ständiger Geistlicher (§ 2),
2. persönliche Zulagen nach dem Dienstalter (§§ 3 bis 6),
3. außerordentliche persönliche Zulagen in besonderen Verhältnissen (§§ 7 und 8).
82. Stellenzulagen (8 1 unter 1) werden gewährt zur Erfüllung des Mindest-
einkommens ständiger Geistlicher auf den Betrag von 2600 4.
83. Persönliche Zulagen nach dem Dienstalter (§ 1 unter 2) werden gewährt zur
Erfüllung des Einkommens ständiger Geistlicher auf den Betrag von jährlich
Ausgegeben zu Dresden den 8. März 1909. 18