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8 8. Zulagen nach 87 werden erst nach völliger Ausführung der in den §§ 2 und 3
geordneten, und zwar nach dem Betrage von im ganzen höchstens 300 .4 und in der
Regel nur an Geistliche gewährt, deren jährliches Einkommen damit einschließlich etwaiger
Zulagen nach dem Dienstalter auf höchstens 6000 (/) gebracht wird.
8 9. Bei Berechnung des Diensteinkommens für den Zweck der Zulagen nach 81
kommt das gesamte, im Kataster der betreffenden Stelle eingetragene pensionsfähige Dienst—
einkommen, mit Ausschluß der freien Wohnung oder der dafür gewährten Vergütung, und
bei Geistlichen, welche zugleich ein Ephoralamt bekleiden, auch mit Ausschluß des Ephoral=
einkommens, einschließlich der Dienstaufwandsentschädigung, in Anrechnung.
8 10. Anderungen im Einkommen der Stelle werden für die Zulagen nach 81 erst
vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an berücksichtigt.
§ 11. Einkommensbeträge unter 10 4 bleiben für die Zulagen außer Anrechnung.
8 12. Die Zahlung der Zulagen erfolgt halbjährlich in den Monaten Juni und
Dezember.
8 13. Ir erster Linie bleibt es Sache der betreffenden Gemeinden oder Stiftungen,
von dem im Eingange bezeichneten Zeitpunkte an ihren Geistlichen die ihrem Dienstalter
und ihren Leistungen beziehentlich nach Maßgabe von §8§§ 2 und 3 dieser Verordnung
entsprechenden Gehalte zu gewähren. Es werden daher der Regel nach sämtliche Zulagen
nur an Geistliche solcher Gemeinden oder Stiftungen bewilligt, welche nicht imstande sind,
deren Stellen aus eigenen Mitteln angemessen auszustatten, und ist deren Unvermögen zu
Gewährung der erforderlichen Zulagen dem Epvangelisch -lutherischen Landeskonsistorium
auf Erfordern in ausreichender Weise darzulegen.
8 14. Die Bewilligung von Zulagen wird in jedem einzelnen Falle den betreffenden
Kirchen= und Stiftungsvorständen bekannt gemacht.
§ 15. Andere Zulagen als die nach § 1 werden aus Staatsmitteln nicht bewilligt.
8 16. Die Verordnung des Landeskonsistoriums, die Staatszulagen für Geistliche
und geistliche Stellen betreffend, vom 26. Oktober 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 355) und
die zu deren Abänderung ergangene Verordnung vom 29. Juni 1908 (G.= u. V.-Bl.
S. 267) finden durch vorstehende Verordnung Erledigung.
Dresden, den 19. Februar 1909.
Evangelisch -lutherisches Landeskonsistorium.
von Zahn.
Hildemann.
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