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8 6. Das Tagegeld von 15.6 oder 7.4 50 4 beziehen auch die Direktorialmit-
glieder, die am Orte des Landtags nach § 10 der Landtagsordnung vom 12. Oktober 1874
(G.= u. V.-Bl. S. 378) über den Schluß des Landtags hinaus festgehalten werden, bis zur
Erledigung der dort angegebenen Geschäfte, ferner die Mitglieder einer für die Zeit zwischen
zwei ordentlichen Landtagen eingesetzten Zwischendeputation auf die Dauer ihrer Tagung
und für die Reisetage, mit Ausnahme der Zeit eines erteilten Urlaubes oder einer Ab-
wesenheit, die nicht durch Krankheit am Orte der Deputationsarbeiten entschuldigt ist, so-
wie die Mitglieder der Ständeversammlung, die etwa durch Krankheit an der Heimreise
gehindert sind, bis zur Erledigung dieses Hindernisses.
7. () Ein Mitglied der Ständeversammlung, das zugleich Mitglied des Reichs-
tags ist, erhält die Entschädigung nur für denjenigen Zeitraum einer Sitzungsperiode,
während dessen nicht gleichzeitig der Reichstag versammelt ist. Der Teilbetrag der Ent-
schädigung ist nach dem Verhältnisse dieses Zeitraumes zur Gesamtdauer des Landtags zu
berechnen. ·
(2) Für diejenigen Tage, für die dem Mitgliede auf Grund von § 2 des Reichs-
gesetzes, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags,
vom 21. Mai 1906 ein Abzug von der Entschädigung gemacht wird, erhält es bei An-
wesenheit in einer Plenarsitzung des Landtags, oder falls eine solche nicht stattfindet, in
einer Sitzung einer Deputation, deren Mitglied es ist, ein Tagegeld von je 15.4.
8 S. (1) Ein Verzicht auf die Entschädigung ist unzulässig.
(2) Der Anspruch auf die Entschädigung ist nicht übertragbar.
§9. Hinterläßt ein Mitglied bei seinem Tode eine Ehefrau, so kann die Zahlung
an diese erfolgen, ohne daß deren Erbrecht nachgewiesen zu werden braucht.
8 10. Dem Präsidenten jeder Kammer wird als Entschädigung für den ihm er-
wachsenden außerordentlichen Aufvand während der Dauer des Landtags monatlich die
Summe von 1000 ¾ ausgezahlt.
8 11. Die nach diesem Gesetze an die Mitglieder der Ständeversammlung gewährten
Entschädigungen haben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz zu bleiben.
8 12. Die Bestimmungen des Gesetzes, die Tagegelder der Landtagsabgeordneten
betreffend, vom 30. Juni 1902 (G= u. V-Bl. S. 247) treten außer Kraft. Dagegen
bewendet es bei der Aufhebung des § 120 der Verfassungsurkunde in der Fassung des
Gesetzes vom 12. Oktober 1874 (G. u. V.-Bl. S. 393).
8 13. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere
über die Führung der Anwesenheitslisten sind in der Geschäftsordnung einer jeden der
beiden Kammern der Ständeversammlung zu treffen.