Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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werden, daß die Gewerkschaft durch einen Teil des Vorstandes vertreten wird (8 15 Absatz 1 
Ziffer 5). 
(3) An die Stelle des Amtsgerichts (58 29 und 37 des B. G. Bsl.) tritt, wenn die 
Gewerkschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist, das Bergamt. An die Stelle des zehnten 
Teiles der Mitglieder (§J 37 Absatz 1 des B. G. Bsde.) tritt der zehnte Teil der begebenen Kuxe. 
&14b0Die Gewerkschaft wird aufgelöst: 
wenn sie ein zu ihrer Entstehung erforderliches Bergbaurecht nicht mehr besitzt; 
l wenn sämtliche Gewerken ausscheiden; 
wenn die in der Satzung bestimmte Zeit abläuft; 
wenn die Gewerkenversammlung die Auflösung beschließt; 
wenn über das Vermögen der Gewerkschaft der Konkurs eröffnet wird. 
§ 14c. (1) Der Gewerkschaft kann die Rechtsfähigkeit durch das Finanzministerium 
entzogen werden: 
1. wenn sie nicht das in der Satzung bezeichnete Bergbaurecht erwirbt; 
2. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Gewerkenversammlung oder durch 
gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet; 
3. wenn sie einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt. 
(2) Die Entziehung darf erst erfolgen, nachdem eine Aufforderung, innerhalb einer 
angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen, ohne Erfolg geblieben ist. 
(3) Gegen die Entscheidung des Finanzministeriums ist die Anfechtungsklage an das 
Oberverwaltungsgericht zulässig. 
§14d. (1) Wird die Gewerkschaft aufgelöst oder wird ihr die Rechtsfähigkeit entzogen, 
so muß eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen der Gewerkschaft der 
Konkurs eröffnet worden ist. 
(2) Auf die Liquidation finden die Vorschriften der 9# 48 bis 53 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. An die Stelle des Amtsgerichts tritt, wenn die 
Gewerkschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist, das Bergamt. 
IS P S PS — 
*15. () Die Satzung muß Bestimmungen treffen: 
1. über Namen, Sitz und Zweck der Gewerkschaft; der Zweck muß der Vorschrift in § 9 
Absatz 1 entsprechen; 
2. über die Anzahl und die Teilbarkeit der Kuxe; eine Teilung ist nicht anders als in 
zehn gleiche Teile zulässig; 
über die Ausstellung und Kraftloserklärung von Kuxscheinen; 
über die Aufbringung der Zubußen und die im Falle der Säumnis eintretenden Nachteile; 
über die Wahl, die Befugnisse und die Legitimation des Vorstandes; 
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